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Wegzugsbesteuerung und Stiftung

VON THORSTEN KLINKNER

 

Gesellschafter von Familienunternehmen sind bei einer Wohnsitzverlagerung ins Ausland in besonderem Maße von der sogenannten Wegzugsbesteuerung bedroht. Dies gilt besonders in den aktuellen Zeiten der Internationalisierung der Unternehmerfamilien. So ist es fast schon zum Regelfall geworden, dass die nächste Generation z.B. für Ausbildungszwecke ihren Wohnsitz (wenn auch nur zeitweise) ins Ausland verlegt. Aber nicht nur der Wegzug, sondern auch die Übertragung von Anteilen auf eine im Ausland ansässige Person kann zu einer erheblichen Ertragsteuerbelastung führen. So kann eine altersbedingte Unternehmensnachfolge allein schon deshalb blockiert werden, weil der Nachfolger im Ausland ansässig ist.

 

Oft kommt es in diesen und anderen Fällen ungeplant und unbeabsichtigt zu einer Wegzugsbesteuerung. Das Außensteuergesetz sieht in den Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung vor, dass die stillen Reserven in den Anteilen an Kapitalgesellschaften, also die Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert, beim Wegzug der Gesellschafter ins Ausland realisiert und besteuert werden.

 

Die Wegzugbesteuerung fingiert somit einen Veräußerungsvorgang, wobei die Bewertung nicht unter Kaufparteien erfolgt, sondern häufig zu Konflikten mit der Finanzverwaltung führt. Auch Beteiligungen an Personengesellschaften können eine Wegzugsbesteuerung auslösen, sofern das Besteuerungsrecht nicht eindeutig in Deutschland verbleibt. 

 

Wegzugsbesteuerung in Deutschland

Die bis zum 31. Dezember 2021 bestehende Möglichkeit einer zinslosen und dauerhaften Stundung der Steuer wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz abgeschafft. Abmilderungen sind nur noch in Form einer ratierlichen Zahlung über 7 Jahre vorgesehen. Dies ist von besonderer finanzieller Relevanz, da die mögliche Einkommensteuer nicht, wie etwa beim Verkauf, von einem Erlös gezahlt werden kann. Wo nicht ausreichend Privatvermögen vorhanden ist, muss oftmals Liquidität wachstumshemmend aus der Gesellschaft genommen werden. Die Wegzugsbesteuerung stellt für die Gesellschafter von Familienkapitalgesellschaften daher ein gravierendes Liquiditätsproblem dar, das im Einzelfall existenzgefährdend sein kann. 

 

Wegzugsbesteuerung und Stiftung

Die Familienstiftung ist als mitgliedslose Person ohne Gesellschafter sehr gut geeignet um u.a. die Ziele der Vermögenssicherung und Flexibilität im Wegzugsfall miteinander zu vereinen. Durch Übertragung der Gesellschaftsanteile auf eine Familienstiftung wird diese Anteilsinhaber der Gesellschaft. Somit gewinnt der frühere Gesellschafter, aber auch die nachfolgende Generation, ein hohes Maß an persönlichen Freiheitsgraden. Die Übertragung der Beteiligung auf die Stiftung ist regelmäßig ertragsteuerneutral und schenkungsteuerlich begünstigt, so dass eine Steuerbelastung nicht entsteht. Die Gewinne der Gesellschaft fließen idR steuerbegünstigt in die Stiftung. In der Satzung kann der Stifter festlegen, wer zu den Begünstigten der Stiftung gehören soll. Bei einer Familienstiftung sind dies regelmäßig die Familienmitglieder. Damit ist der ehemalige Gesellschafter und Stifter in der Lage über die Stiftung indirekt weiter am Erfolg der GmbH zu partizipieren. Der anschließende Wegzug führt zu keinen steuerlichen Folgen, da die Familienstiftung nunmehr die Anteile hält und dem Stifter die Eigenschaft als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft fehlt. 

 

Wegzugsbesteuerung bei ausländischer Familienstiftung

Sollen Kapitalgesellschaftsanteile auf eine ausländische Familienstiftung übertragen werden, ist die Gefahr der Wegzugsbesteuerung nicht gebannt, da auch die unentgeltliche Übertragung auf eine im Ausland ansässige Person die Besteuerung auslösen kann. Gleichwohl ist ein solches Vorhaben möglich. Hier sind besondere Gestaltungen erforderlich, die dazu führen, dass stille Reserven nicht den Anwendungsbereich des deutschen Steuerrechts verlassen.