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Unternehmerstiftung und Steuerstrafrecht: Bei Fehlern in der Steuererklärung schützt Berichtigungserklärung vor Strafe

VON STEFAN-CHRISTOPH BIRCH

 

Wer als Unternehmer sein Vermögen in eine Stiftung einbringen will, muss immer auch eine korrekte Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Was aber, wenn Sie Fehler bei Ihrer Steuererklärung erst später bemerken? Dann hilft vielleicht eine steuerliche Berichtigungserklärung. Sie kann Strafen und Bußgelder verhindern – aber nur, wenn Sie schnell sind.

 

Wer nachträglich – also nach Abgabe der Steuererklärung – aber vor Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Steuererklärung falsch ist und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, muss dies unverzüglich anzeigen und korrigieren. So steht es in § 153 Abgabenordnung (AO).

Stefan-Christoph Birch (https://birch.de) ist Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Bankkaufmann mit Kanzleisitz in Hamburg. Seit 30 Jahren berät er bundesweit Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ihre Mandanten, Lösungen mit Finanzämtern zu finden und Steuerstrafverfahren zu beenden. Für Unternehmerkompositionen schreibt Herr Birch über Unternehmerstiftungen und Steuerstrafrecht.

 

Wer muss berichtigen?

Grundsätzlich sind also Sie als steuerpflichtiger Unternehmer in der Pflicht, eine falsche Steuererklärung beim Finanzamt zu berichtigen. Das gilt auch, wenn Ihr Steuerberater die ursprüngliche Steuererklärung an die Finanzbehörde übermittelt hat. Handeln muss derjenige, der in Ihrer Organisation für die Abgabe verantwortlich ist.

Das gilt auch für neu eingestellte oder aufgestiegene Verantwortliche in Ihrem Unternehmen, die für Steuern und Finanzen zuständig sind. Wenn diese plötzlich feststellen, dass die vor ihrer Zeit abgegebenen Steuererklärungen falsch sind oder falsch sein könnten, müssen sie aktiv werden. Sie müssen handeln – und zwar unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern – und die Sache anzeigen und berichtigen.

Was heißt das nun im Einzelnen – und wann hat eine steuerliche Berichtigungserklärung Aussicht auf Erfolg?

 

Voraussetzungen für eine steuerliche Berichtigungserklärung

  • Erstens: Der Steuerpflichtige bzw. Verantwortliche für diesen Bereich erkennt den Fehler erst nachträglich. Er oder sie darf also nicht bereits bei Abgabe der Steuererklärung davon gewusst haben. Denn dann liegt eventuell schon eine Steuerhinterziehung vor. In diesem Fall führt der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit nur über eine Selbstanzeige beim Finanzamt (dazu mehr in einem weiteren Artikel).
  • Zweitens: Die Festsetzungsfrist darf noch nicht abgelaufen sein. Die Aufhebung oder Änderung der betreffenden Steuerbescheide müssen also noch möglich sein.

 

Steuerliche Berichtigungserklärung: Was Sie tun müssen – und wann?

 

Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Pflichten: Der Anzeigepflicht einerseits und der Berichtigungspflicht andererseits. Sie müssen also in etwa schreiben: "Da ist etwas falsch in der Steuererklärung oder es fehlt etwas" und "so ist es richtig". Die Anzeige und die Berichtigung können Sie entweder in einem oder in zwei Briefen schreiben.

 

  • Die Anzeige eines Fehlers:

Die Mitteilung, dass in der Steuererklärung etwas falsch ist oder fehlt, muss unverzüglich erfolgen, ohne schuldhaftes Zögern. Wieviel Zeit genau bleibt vom Erkennen des Fehlers und bis zur Anzeige bei der Finanzverwaltung, ist nicht genau festgelegt. Es sollen zwei bis vier Wochen sein, bei einfachen steuerlichen Sachverhalten auch eine kürzere Zeitspanne.

 

Letztlich hängt dies von der Komplexität der Angelegenheit ab. Auf jeden Fall muss genug Zeit bleiben, um den Sachverhalt zu prüfen und Rechtsrat einzuholen, beim Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht.

 

Lassen Sie zu viel Zeit verstreichen, besteht im schlimmsten Fall die Gefahr, dass die Finanzbehörde den Sachverhalt als Steuerhinterziehung wertet. Lassen Sie es nicht soweit kommen!

 

  • Die Berichtigung des Fehlers:

Für die Richtigstellung bzw. die Korrektur des Fehlers nach bereits erfolgter Anzeige (wenn nicht Beides in einem Schritt möglich ist), haben Sie etwas Zeit. Der "neue" Sachverhalt muss nicht unverzüglich erklärt werden, sondern in „angemessener Zeit“. Das Finanzamt kann auch eine Frist für die Berichtigung setzen.

 

Es bleibt also etwas Luft für die Aufbereitung der Unterlagen. Dennoch sollten Sie sofort handeln und die Situation mit fachkundiger Hilfe bereinigen.

 

Wenn Sie hier zu viel Zeit ins Land gehen lassen, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen auch zunächst schätzen. Dann sind die neuen Zahlen zwar erstmal in der Welt. Sie können die fehlenden Informationen im Einspruchsverfahren aber immer noch nachreichen bzw. richtigstellen.

 

Wenn Sie den Fehler rechtzeitig und ordnungsgemäß korrigiert haben, wird die ursprüngliche Steuerfestsetzung vom Finanzamt korrigiert. Sie bekommen einen geänderten Steuerbescheid. Es kommt zu einer Nachversteuerung, wie es in der Sprache der Finanzverwaltung heißt. Eventuell werden auch Nachzahlungszinsen festgesetzt.