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Stiftung Liechtenstein - Vor- und Nachteile

In unserem 6. Stifterbrief möchten wir Ihnen die Vor-und Nachteile einer Stiftung in Liechtenstein aus unserer Sicht vorstellen.

Von Thorsten Klinkner

Die Vorteile und Nachteile der Liechtensteiner Stiftung auf einen Blick

1. Der Stiftungssitz in Liechtenstein

Liechtenstein ist ein Staat ohne Staatsverschuldung außerhalb der Europäischen Union und kann somit nicht für finanzielle Verpflichtungen der EU herangezogen werden. Das Liechtensteiner Staatsoberhaupt ist selbst Unternehmer und steht für ein liberales Staatsverständnis.

Liechtenstein hat eine lange Tradition von gemeinnützigen Stiftungen, Familienstiftungen und deren Kombination. Stifter können daher auf einer etablierten Stiftungspraxis aufbauen.


2. Unkomplizierte Stiftungserrichtung

 

Die Stiftung kann von einem oder mehreren Stiftern errichtet werden und bedarf nicht der persönlichen Anwesenheit.

 

Hinzu kommt, dass die Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein formal schnell möglich ist. Die Anzeige an das Handelsregister dauert nur wenige Tage und auch die Einrichtung des obligatorischen Bankkontos selten mehr als zwei Wochen. 


 3. Die Liechtenstein Stiftung ist erbschaftssteuerfrei

 

Anders, als in Deutschland, wo Familienstiftungen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer unterliegen, wird in Liechtenstein keine Erbersatzsteuer erhoben. Das Vermögen der Liechtenstein Stiftung ist daher auf ewig erbschafssteuerfrei.


4. Vermögensschutz. Völlige Lösung von den privaten Lebensrisiken wie Haftung, Scheidung und Erbe

 

Sobald die Stiftung errichtet ist, können Vermögenswerte aller Art an sie übertragen werden. Die Stiftung kann alle Anlageklassen unmittelbar oder mittelbar besitzen: Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Lizenzen, Markenrechte, Kunstgegenstände etc.

Das in die Stiftung eingebrachte Vermögen ist dem Zugriff von Gläubigern des Stifters zuverlässig entzogen. Eine Scheidung in der begünstigten Familie sowie der Erbfall haben keine unmittelbare Auswirkung auf das Stiftungsvermögen.


5. Persönliche Freiheit und vielfältige individuelle Möglichkeiten in der Gestaltung der Stiftung

 

Die Begünstigten sind geografisch flexibel und können Ihren Wohnsitz international ohne Wegzugsbesteuerung oder eine sonstige steuerliche Komplexität wählen. Die Vermögenssubstanz verbleibt unter dem Dach der Stiftung ohne Berührung zum Erbrecht oder Erbschaftsteuerrecht des gewählten Wohnsitzstaats.

 

Der Stifter ist frei in der Gestaltung der Begünstigten, also wer wann und nach welchen Prinzipien aus der Stiftung Zuwendungen bekommt. Stifter und Begünstigte sind nicht öffentlich einsehbar, die Namen kennt nur das Stiftungsmanagement. Der Schutz der Privatsphäre kann eine wesentliche Aufgabe des Stiftungsmanagements sein.


6.  Steueroptimale Vermögensverwaltung möglich

 

Der effektive Steuersatz in Liechtenstein beträgt bei der Körperschaftsteuer lediglich 12,5 %. Kapitalerträge sind steuerfrei. Allerdings gibt es in Liechtenstein eine jährliche Mindeststeuer von CHF 1.800, die auch erhoben wird, wenn die Stiftung keine Einkünfte erzielt.

 

7. Zuwendungen aus der Stiftung versteuert der Empfänger im Wohnsitzstaat (ggf. sehr günstig oder sogar steuerfrei)

 

Sämtliche Kapitalerträge innerhalb der Vermögensverwaltung der Stiftung sind in Liechtenstein steuerfrei. Lediglich die Zuwendungen der Stiftung werden im Wohnsitzstaat des Begünstigten versteuert.

8. Die Verbindung einer gemeinnützigen Stiftung mit einer Familienstiftung

 

Die Verbindung von gemeinnützigen Zwecken mit familiären und/oder unternehmerischen Zwecken ist möglich. Viele Stiftungen in Liechtenstein agieren als mittelbare Holding für unternehmerische Aktivitäten, fördern die begünstigte Familie und verwirklichen zugleich zu einem bestimmten Anteil der Stiftungserträge gemeinnützige Zwecke.

9. Internationale Investoren können über eine FL-Stiftung in deutsche Vermögenwerte investieren

 

Eine Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein kann weltweit in Vermögenswerte investieren. Internationale Investoren können daher mit einer Stiftung in Liechtenstein auch in Deutschland investieren, ohne damit in das System des deutschen Erbrechts oder Erbschaftsteuerrechts zu gelangen.


Die Nachteile der Lichtensteiner Stiftung

Wo es viele Vorteile gibt, sind meist auch Nachteile vorhanden. Doch eigentlich sehen wir diese nicht als solche: Eine Liechtensteiner Stiftung wird durch einen zugelassenen und regulierten Treuhänder im Stiftungsrat gesteuert. Dieser Treuhänder ist verpflichtend. Er übernimmt in der Regel Compliance-Aufgaben und gewährleistet dadurch, dass die Stiftungsstruktur in der eben geschilderten Form rechtlich und steueroptimal funktioniert. Die Stiftung hat auf diese Weise von Beginn an ein professionelles Stiftungsmanagement. Schlimmer wäre es, wenn es keine kompetenten Treuhänder gäbe, denn es ist ja ihre persönliche Wahl, wem Sie das Stiftungsmanagement übergeben. Bei der Auswahl unterstützen wir Sie mit unserer Erfahrung gerne.

 


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