
Antwort:
Das Beendigen einer Stiftung ist rechtlich möglich, kann aber mangels Eigentümer oder Gesellschafter nicht testamentarisch verfügt werden.
Um eine Stiftung zu beenden, sind zwei Dinge zu tun:
- Es bedarf einen entsprechenden stiftungsinternen Beschluss, der satzungsmäßig von einer hohen qualifizierten Mehrheit abhängig sein sollte und
- eines staatlichen Akts, der der Stiftung die Rechtsfähigkeit entzieht. Dies liegt in den Händen der Stiftungsbehörde.
Als Gründe für das Beendigen einer Stiftung kommen bspw. in Betracht:
- die vollständige Erfüllung des Stiftungszwecks, sofern dieser in der Satzung konkret begrenzt war;
- der Ablauf einer evtl. im Stiftungsgeschäft vorgesehenen Frist;
- der Eintritt einer evtl. im Stiftungsgeschäft oder der Satzung genannten auflösenden Bedingung;
- Insolvenz;
- Zulegung (eine Stiftung wird einer anderen bestehenden Stiftung „zugeführt“ und von dieser mitverwaltet) oder Zusammenlegung (zwei Stiftungen gehen rechtlich unter und eine insgesamt neue Stiftung wird geschaffen);
- Aufhebung der Stiftung gemäß § 87 BGB durch die Behörde, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung gegen das Gemeinwohl verstößt.
Für das Beendigen einer Stiftung fällt das Restvermögen der Stiftung an diejenigen Personen, die in der Satzung vorgesehen sind. Dieses Verfahren wird „Vermögensanfall“ genannt. Lebt der Stifter, ist es tatsächlich der Regelfall, dass das Restvermögen an ihn zurückfällt und er weitere sog. "Anfallsberechtigte" benennen kann. Aus steuerlichen Sicherheitsgründen bietet sich hingegen die Festlegung der Kinder des Stifters als Anfallsberechtigte an, um hier in den Genuss der Steuerklasse I im Auflösungsfall zu kommen. Hintergrund: Aufgrund der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 30.11.2009 – II R 6/07, BStBl. II 2010, S. 237) und der Umsetzung durch die Finanzverwaltung (H E 15.2 „Steuerklasse bei Auflösung einer Familienstiftung“ ErbStH 2011) gilt der Stifter im Rahmen der Festlegung der Steuerklasse bei Auflösung der Stiftung selbst als Schenker. Mangels Verwandtschaftsverhältnis „mit sich selbst“ droht dem Stifter als Erwerber die Steuerklasse III.
Ist der Stifter im Zeitpunkt der Beendigung der Stiftung verstorben und lässt die durch den Stifter verfasste Stiftungssatzung diesen Spielraum, kann der Vorstand durch Beschluss, der ggf. von der Zustimmung eines weiteren Stiftungsorgans – bspw. einer Familienversammlung – abhängt, einen oder mehrere Anfallsberechtigte bspw. auch gemeinnützige Organisationen benennen.
Sind alle Begünstigte der Familienstiftung verstorben, kann es für die Verwirklichung des Stiftungszwecks ausreichend sein, dass die Stiftung als „Unternehmensstiftung“ den Erhalt der stiftungsverbundenen Unternehmen inklusive der bereitgestellten Arbeitsplätze verfolgt.
Gibt es keine Unternehmen, so kann es zur Beendigung der Stiftung kommen, wenn die Stiftungssatzung keine abweichenden Regelungen enthält. In der Stiftungssatzung kann der Stiftungsvorstand zum Beispiel dazu ermächtigt werden, per Beschluss den Zweck der Stiftung dahingehend zu verändern, dass die Familienstiftung künftig als gemeinnützige Stiftung fortbesteht.
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LarsR (Montag, 25 Oktober 2021 07:05)
Wenn bei einer Familienstiftung der Stifter selbst Begünstigter ist, so fällt deshalb nicht bei der Errichtung der Stiftung Steuerklasse 3 an. Wenn jedoch diese Stiftung aufgelöst wird und die Substanz an den Stifter zurück geht, so fällt Steuerklasse 3 an? Wie ist das zu erklären?
Welche Steuerklasse fällt bei der Errichtung an, wenn zunächst lediglich der Stifter Begünstigter ist?
Wenn der Stifter an seine Kinder vererbt und die Kinder ihrerseits an ihre Kinder, so fällt jedes mal der Freibetrag von 400.000EUR an. Demzufolge sollte doch auch eine Stiftung möglich sein, die mit 400.000 EUR Freigrenze die Enkel als zukünftige Begünstigte vorsieht. Wenn man das über eine Satzungsänderung realisiert, so wird dies als Auflösung und Neuerrichtung einer Stiftung interpretiert. Welche Freibeträge gelten dann beim Übergang von einer Stiftung zur Nächsten? Ist hier der Stifter noch Referenz?
UnternehmerKompositionen (Mittwoch, 27 Oktober 2021 11:50)
Vielen Dank für Ihre Frage. Gerne geben wir hierzu einige Hinweise:
Dem Grunde nach fällt der Übergang von Vermögen auf eine Stiftung unter die Steuerklasse III. Bei inländischen Familienstiftungen ist dagegen die Steuerklasse maßgebend, die sich auf Grund des persönlichen Verhältnisses des „entferntest Berechtigten“ zum Stifter laut Stiftungssatzung ergibt. Wenn der Stifter bspw. sich und seine Kinder als Begünstigte definiert, dann kommt die Steuerklasse I in Betracht. Spätere Zustiftungen unterliegen stets der Steuerklasse III.
Die Aufhebung einer Familienstiftung führt zum Vermögenserwerb des nach der Satzung Anfallsberechtigten. Im Gesetz gilt hier eine sog. Steuerklassenfiktion (§ 15 Absatz 2 Satz 2 ErbStG), wonach die Erwerber ihren Vermögensanfall so zu versteuern haben, als fiele ihnen das Vermögen vom Stifter an. Es kommt also nicht zwingend die Steuerklasse III bei Aufhebung der Stiftung zur Anwendung.
Zu Ihrer Fallfrage wäre im konkreten Sachverhalt zu prüfen, ob eine Satzungsänderung zivilrechtlich überhaupt genehmigt wird. Freibeträge beim Übergang einer Stiftung zur nächsten existieren nicht. Hier wären die Schritte Gründung – Auflösung – Gründung schenkungsteuerlich nach den allgemeinen Grundsätzen einzeln zu prüfen.
Haben Sie weitere Fragen, dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Herzliche Grüße aus Meerbusch.