VON THORSTEN KLINKNER
Im Steuerrecht bezeichnet die „Betriebsaufspaltung“ die Aufteilung eines rechtlich und wirtschaftlich einheitlichen Betriebs in zwei Unternehmen, das Besitzunternehmen und das Betriebsunternehmen. Typischer Anwendungsfall der Betriebsaufspaltung ist die Verpachtung eines Betriebsgrundstücks durch einen oder mehrere Gesellschafter an „seine“ oder „ihre“ Kapitalgesellschaft, die dieses Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage nutzt (sog. sachliche Verflechtung).
Weil hinter beiden Unternehmen letztlich dieselbe Person oder Personengruppe steht, übt diese einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen aus (sog. personelle Verflechtung), der auf die Ausübung einer wirtschaftlich einheitlichen gewerblichen Betätigung gerichtet ist. Der oder die Gesellschafter des Besitzunternehmens erzielen daher keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern gewerbliche Einkünfte. Das verpachtete Betriebsgrundstück gehört damit zum Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft.
Fällt die sachliche oder personelle Verflechtung weg, endet die Betriebsaufspaltung. Die personelle Verflechtung kann beispielsweise entfallen, indem einer der Gesellschafter seine Anteile am Besitzunternehmen an einen Außenstehenden veräußert, der jedoch nicht gleichzeitig am Betriebsunternehmen beteiligt ist. Dann werden beide Unternehmen nicht mehr durch dieselben Gesellschafter beherrscht und es fehlt am einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen. Auch der Tod eines Gesellschafters kann zum Entfallen der personellen Verflechtung führen, indem beispielsweise nur Anteile an der Betriebsgesellschaft auf die Erben übergehen.
Die ungewollte Beendigung der Betriebsaufspaltung stellt deshalb ein erhebliches Gefahrenpotenzial dar, weil sie steuerrechtlich als Betriebsaufgabe gewertet wird. Infolgedessen sind die stillen Reserven (Differenz aus Verkehrs- und Buchwert) des Betriebsvermögens der Besitzgesellschaft, im oben genannten Beispiel das Betriebsgrundstück, gewinnerhöhend aufzulösen. Dies kann – je nach Werthaltigkeit des Betriebsvermögens – zu einer hohen steuerlichen Belastung führen, der kein tatsächlicher Liquiditätszufluss gegenübersteht.
Solange das Fortbestehen der Betriebsaufspaltung an das Schicksal natürlicher Personen geknüpft ist, bleibt das Risiko einer plötzlichen Steuerbelastung bestehen.
Ein Lösungsansatz zur Vermeidung einer ungeplanten Beendigung der personellen Verflechtung kann darin bestehen, dass das Besitz- und Betriebsunternehmen in einem Übertragungsakt auf eine Familienstiftung übertragen werden. Die Übertragung beider Unternehmen kann nach den Verschonungsregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes steuerfrei erfolgen.
Wesentliches Abgrenzungsmerkmal einer Stiftung von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist, dass sie über kein in Anteile zerlegbares Vermögen oder Kapital verfügt. Es gibt also keine Anteile an einer Stiftung, die von natürlichen Personen in ihrem Privatvermögen gehalten werden können. Der Verbleib einer Familienstiftung ist – im Gegensatz zu Personen- oder Kapitalgesellschaften – nicht vom persönlichen Schicksal natürlicher Personen abhängig. Eine Familienstiftung wird vielmehr „für die Ewigkeit“ errichtet und „kann nicht sterben“, sodass sich die Betriebsaufspaltung nach der Übertragung beider Unternehmen „im sicheren Hafen der Familienstiftung“ befindet.
Bei den „hinter der Stiftung stehenden Personen“, die ihren einheitlichen geschäftlichen Willen in der Besitz- und Betriebsgesellschaft durchsetzen können, handelt es sich um den Stiftungsvorstand.
Eine Personenidentität zwischen Stiftungsvorstand und Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist nicht erforderlich. Für die personelle Verflechtung genügt es, dass die Familienstiftung in der Gesellschafterversammlung der Betriebsgesellschaft in Form von Beschlüssen mit einfacher Stimmenmehrheit dem oder den Geschäftsführern Einzelweisungen in allen Fragen der laufenden Geschäftsführung erteilen kann.
Auf diese Weise kann eine Familienstiftung eine Betriebsaufspaltung dauerhaft stabilisieren und damit das Vermögen schützen.