Personengesellschaftsvertragliche Eintrittsklausel

Mit der personengesellschaftsvertraglichen Eintrittsklausel stellt sich die Frage, was Sie sich als Gesellschafter für den Fall Ihres Todes in Bezug auf Ihre Gesellschafteranteile wünschen, was also Ihre tatsächliche Interessenlage ist.

 

Dabei kommt es selbstverständlich immer auf die bestehenden und gegebenen familiären Verhältnisse an, so dass weder eine abschließende Empfehlung oder noch ein Paradebeispiel mit diesem Artikel für Sie genannt werden kann und auch nicht genannt werden soll.

 

 

 

Vor diesem Hintergrund zeigen wir Ihnen hier deswegen einige Gedankengänge und Möglichkeiten auf, die Sie auf einen für Sie gangbaren Weg bringen können, um in Ihrem Gesellschaftervertrag das umzusetzen, was Ihren Vorstellungen und Wünschen entspricht. In jeder Form der Weiterentwicklung der nachstehenden Grundgedanken stehen wir Ihnen selbstverständlich mit Rat und Tat zur Seite.

Die einfachste Form der personengesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel ist jene, im Gesellschaftervertrag festzuhalten, dass im Fall Ihres Todes die Gesellschaft aufgelöst wird, was mangels einer Regelung auch nach dem Gesetz erfolgen würde (§ 727 BGB).

 

Aber steht dies in Ihrem Fokus?

Selbstverständlich könnte man die personengesellschaftsvertragliche Eintrittsklausel mit dem Zusatz versehen, dass die verbleibenden Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft unter Ausschluss Ihrer Erben beschließen können, die aber dann abgefunden werden müssten.

 

Alternativ könnten Sie festlegen, dass bei Ihrem Tod keine Auflösung der Gesellschaft erfolgen soll, sondern dass die Gesellschaft mit Ihren Erben oder Vermächtnisnehmern (gesetzliche oder von Ihnen bestimmte gewillkürte Erbfolge) fortgesetzt wird. Jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer wird dann in seiner „Erbquote“ an Ihrem Gesellschaftsanteil beteiligt. Sind hier Minderjährige involviert, bedarf es allerdings der Einschaltung des Familiengerichts, welches über eine Genehmigung dieser Erbfolge entscheidet.

 

Ist die aber zielführend?

  • Sind die Erben tatsächlich in der Lage, dem Anspruch, Gesellschafterrechte (in Ihrem und dem Sinne des Unternehmens) auszuüben, gerecht zu werden?
  • Finden mehrere Erben untereinander eine Einigung?
  • Führt eine solche Konstellation zu von Ihnen ungewollten Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft?

Zudem stellt sich auch bei Ihrer Stellung als persönlicher haftender Gesellschafter die Frage der Haftungsübernahme. Um dieses vielleicht ungewollte Risiko für Ihre Erben zu vermeiden, können Sie Ihre Erben zwar als Gesellschafter einsetzen, diese allerdings als beschränkt haftende Kommanditisten. Um aber zu verhindern, dass kein Komplementär mehr vorhanden ist, sollte unter Fristbestimmung ein Miterbe als persönlich haftender Gesellschafter bestimmt werden.

 

Es gibt auch die Variante, dass dem Erben ein schuldrechtlicher Anspruch auf Umwandlung der ererbten Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter in eine Kommanditbeteiligung eingeräumt wird (obligatorische Umwandlungsklausel). Dem Erben können Sie allerdings auch das Recht einräumen, diese Umwandlung durch einseitige Erklärung gegenüber den verbliebenen Altgesellschaftern herbeizuführen (Optionsklausel).

 

Zu beachten wäre auch, dass bei jedweder Lösungsfindung im Zweifel bedacht werden sollte, dass das Austrittsrecht der Erben ausgeschlossen ist, um die Gesellschaft vor Kapitalentzug zu schützen.

 

Sie können die Fortsetzung der Gesellschaft mit Ihren Erben auch weiteren Beschränkungen unterwerfen. So können Sie die Fortsetzung der Gesellschaft mit Ihren Erben zeitlich begrenzen oder auch von der Wahl der Mitgesellschafter abhängig machen. Es ist sogar zulässig, mittels einer Vertreterklausel auszuschließen, dass sich die Gesellschafterrechte im Falle mehrerer nachfolgeberechtigter Erben vervielfältigen oder zersplittern.

 

Ihre Nachfolgeregelung im Gesellschaftervertrag können Sie auch weiter qualifizieren. So können Sie darin festlegen, dass zum Beispiel nur leibliche oder adoptierte Abkömmlinge nachfolgeberechtigt sind. Weiteren Erben sollen keine Abfindungsansprüche gegenüber der Gesellschaft zustehen.  Erbansprüche müssen die Erben untereinander regeln.

 

Schließlich ist es auch möglich, einen Dritten (also eine Person, die nicht in der gesetzlichen Erbfolge liegt) in Ihre Gesellschafterstellung im Rahmen Ihrer Beteiligung einzusetzen. In diesem, wie auch jedem anderen der vorgenannten Fälle, ist es möglich, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, um die Umsetzung Ihres Willens sicherzustellen.

 

Letztlich ist noch festzuhalten, dass es auch hiervon völlig divergierende Regelungen gibt. Hierzu möchten wir nur auf die Einziehungs- und Abtretungsklauseln in GmbH Satzungen verweisen. So kann in solchen Verträgen vorgesehen werden, dass der Geschäftsanteil eines Gesellschafters im Falle Ihres Todes auch ohne Zustimmung der Erben eingezogen werden kann. Auch in diesem Kontext gibt es viele weiter sich anschließende und verzweigende Fragestellungen. Wir beraten Sie gerne zu Ihren Optionen.




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