Wie werden Privatvermögensstrukturen in Liechtenstein besteuert?

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

Eine Ausnahme von der regulären Besteuerung des Reinertrags mit 12,5 % ist die private Vermögensstruktur (PVS), die in Artikel 64 SteG geregelt ist.

 

Liechtensteiner Familienstiftungen können als PVS ausgestaltet werden, wenn sie nicht wirtschaftlich tätig und auf die eigene Vermögensverwaltung beschränkt sind. Gegenstand der Vermögensverwaltung der Familienstiftung sind in diesem Fall insbesondere Finanzanlagen und liquide Mittel, Kunst und Edelmetalle. 

Ein aktives, gewerbliches Handeln (trading) kann nicht als PVS ausgestaltet werden. 

 

Eine Vermögensumschichtung ist jedoch zulässig. Dabei gibt es keine trennscharfe Grenze zwischen einem gewerblichen Handel und einer Vermögensverwaltung. Als Faustregel können bis zu 50 % des Bestands p.a. umgeschichtet werden. Ideal ist eine PVS bei einer klaren langfristigen Strategie, die auf den Bestand ausgerichtet ist.

 

Eine Vermietung von Immobilien ist bei der Ausgestaltung als PVS nicht möglich. Ebenfalls unzulässig ist die Gewährung von verzinslichen Darlehen. Beteiligungen sind nur dann zulässig, wenn die PVS-Struktur keinen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaften ausübt.

 

Insbesondere bei größeren Edelmetallbeständen kann es sinnvoll sind, das Vermögen in einer PVS zu strukturieren.

 

PVS-Strukturen bezahlen ausschließlich die Mindeststeuer von CHF 1.800 pro Jahr. Sie sind zudem nicht verpflichtet, eine Steuererklärung zu erstellen. Neben der günstigen Besteuerung ist damit auch der erheblich reduzierte Verwaltungsaufwand ein Vorteil der PVS.

 

Die Statuten der Liechtensteiner Familienstiftung müssen klarstellen, dass die Familienstiftung als PVS ausgestaltet ist.


Handlungsempfehlungen zu PVS-Strukturen

  • Bei der Ausgestaltung als PVS müssen auch die Wirkungen für die deutsche Besteuerung betrachtet werden.
  • Für das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Liechtenstein gilt eine PVS nicht als ansässig. Eine PVS kann sich damit nicht auf den Schutz des Doppelbesteuerungsabkommens berufen.
  • Zudem müssen die Wirkungen einer PVS für das deutsche Außensteuerrecht geprüft werden.

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Thorsten Klinkner

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.