Die Übertragung von Vermögenswerten auf eine Liechtensteinische Familienstiftung hat nicht nur schenkungsteuerliche, sondern auch ertragsteuerliche Konsequenzen. Neben der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer spielen insbesondere die Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung eine zentrale Rolle.
Ein entscheidender Faktor für die Steuerfolgen ist die Zuordnung des Vermögens zu einer deutschen Betriebsstätte. In bestimmten Fällen kann die Steuerlast erheblich reduziert oder vollständig vermieden werden, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht behält.
Bei einer entgeltlichen Vermögensübertragung hängen die ertragsteuerlichen Konsequenzen davon ab, ob das übertragene Vermögen aus dem steuerlichen Privatvermögen oder Betriebsvermögen stammt.
Praxis-Tipps:
Betriebsvermögen: Entstrickungsbesteuerung vermeiden durch Betriebsstättenlösung
Die Übertragung von Betriebsvermögen auf eine Liechtensteinische Familienstiftung kann nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Entstrickungsbesteuerung auslösen. Dies geschieht jedoch nur, wenn das Besteuerungsrecht Deutschlands an den Wirtschaftsgütern entfällt.
Wichtige Ausnahme:
Praxis-Tipps:
Falls ein deutscher Unternehmer Kapitalgesellschaftsanteile oder Betriebsvermögen auf eine Liechtensteinische Familienstiftung überträgt, kann eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG oder eine Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG ausgelöst werden.
Wann entsteht eine Wegzugsbesteuerung?
Nach § 6 Abs. 1 AStG unterliegt die unentgeltliche Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen auf eine ausländische Stiftung der sofortigen Besteuerung stiller Reserven, wenn:
Praxis-Tipps:
Wann entsteht eine Entstrickungsbesteuerung?
Praxis-Tipps:
Strategische Einleitung: Wann greift die deutsche Steuerpflicht?
Ein zentraler Fehler bei der Gestaltung einer Stiftung: Sie wird steuerlich so behandelt, als würde sie gar nicht existieren – weil das Finanzamt die Einkünfte direkt dem Stifter oder den Begünstigten zurechnet.
Wann droht eine steuerliche Zurechnung?
Optionen zur Vermeidung:
Entscheidungskriterium:
Unternehmer, die weiterhin Einfluss auf die Stiftung behalten wollen, müssen alternative Strukturen (z. B. Stiftungsbeiräte) in Betracht ziehen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Die Liechtensteinische Familienstiftung unterliegt in Deutschland der möglichen Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG. Dies bedeutet, dass die Einkünfte der Stiftung nicht auf Stiftungsebene besteuert, sondern direkt dem Stifter oder den Begünstigten zugerechnet werden können.
Wann greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 1 AStG?
Eine steuerliche Zurechnung der Stiftungseinkünfte an den Stifter oder die Begünstigten erfolgt, wenn:
Folge:
Stundungsmöglichkeit: Falls die Steuerpflicht nach § 15 AStG zur unmittelbaren Liquiditätsbelastung führt, kann eine Stundung in Betracht kommen. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Stiftungserträge nicht tatsächlich ausgeschüttet werden.
Praxis-Tipps:
Empfohlene Vorgehensweise für steuerliche Optimierung:
Praxis-Tipp:
Zur den Übersichtsseiten:
II. Vergleich der möglichen Übertragungswege - Schenkung, Verkauf oder Darlehen?
III. Laufende steuerliche Verpflichtungen – Was müssen Stifter, Begünstigte und die Stiftung langfristig beachten?
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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 150 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.