Familienstiftung Liechtenstein

II. Vergleich der möglichen Übertragungswege – Schenkung, Verkauf oder Darlehen?


1. Schenkung – Steuerpflichtig, aber in bestimmten Fällen steuerlich vorteilhaft

2. Verkauf an die Stiftung – Steuerlich vorteilhafte Alternative mit gezielten Gestaltungsmöglichkeiten


3. Darlehen an die Stiftung – Steuerlich optimierte Finanzierungsmöglichkeit

Ein Darlehen des Stifters an die Familienstiftung stellt eine steuerlich vorteilhafte Alternative zur Schenkung oder zum Verkauf dar.

 

  • Keine sofortige Schenkungsteuer, da das Vermögen nicht unentgeltlich übertragen wird.
  • Planbare Rückzahlungen und steuerlich anerkannte Zinszahlungen.
  • Flexibilität in der Stiftungsfinanzierung, insbesondere für Immobilien- und Unternehmensbeteiligungen.

 

Familienstiftung Liechtenstein Vergleich Schenkung und Verkauf

3.1 Steuerliche Behandlung in Deutschland

Keine Schenkungsteuer

  • Ein Darlehen ist eine entgeltliche Vermögensübertragung.
  • Wichtig: Die Finanzverwaltung prüft, ob das Darlehen steuerlich als Fremdkapital anerkannt wird oder als verschleierte Schenkung gewertet werden kann.

 

Vermeidung einer verdeckten Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG:

  • Fremdübliche Zinsen vereinbaren.
  • Laufzeit und Tilgung klar regeln.
  • Keine Rückzahlung nur nach freiem Ermessen der Stiftung.

Einkommensteuerliche Behandlung der Zinsen

  • Zinseinnahmen des Stifters unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG) + Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer.
  • Stiftung kann die Zinsen als Betriebsausgabe abziehen, wenn sie gewerbliche Einkünfte erzielt.

3.2 Steuerliche Behandlung in Liechtenstein

Abzugsfähigkeit der Zinsen auf Stiftungsebene

  • Zinsaufwendungen sind in Liechtenstein steuerlich nur abzugsfähig, wenn sie dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.
  • Die Steuerverwaltung Liechtenstein veröffentlicht jährlich die safe harbor Zinssätze, um eine fremdübliche Verzinsung sicherzustellen.

Zinssätze für Darlehen an die Stiftung (Stand 2024)

Währung Mindestzinssatz für Darlehen der Stiftung

CHF 2,00 %

EUR 3,75 %

USD 5,25 %

GBP 5,25 %

 

Wichtig: Falls ein Darlehen unter diesen Zinssätzen vereinbart wird, kann die Steuerverwaltung Liechtenstein eine steuerliche Korrektur vornehmen.

 

Zinsen als steuerpflichtige Einnahmen in Liechtenstein?

  • Privatstiftungen unterliegen in Liechtenstein einer Jahressteuer (1.800 CHF).
  • Erzielte Kapitalerträge sind grundsätzlich steuerfrei.
  • Zinsaufwand kann als steuerliche Betriebsausgabe abgezogen werden, sofern das Darlehen als Fremdkapital anerkannt ist.

Fazit: Die Verzinsung muss den safe harbor Regeln entsprechen, um steuerlich voll anerkannt zu werden.


3.3 Praxisbeispiel: Darlehen an die Stiftung zur Immobilienfinanzierung

Ein Stifter überträgt eine Immobilie im Wert von 5 Mio. € auf seine Liechtensteinische Familienstiftung.

 

Anstatt eines Verkaufs oder einer Schenkung gewährt er der Stiftung ein Darlehen mit folgenden Konditionen: 

  • Darlehensbetrag: 5 Mio. €
  • Laufzeit: 15 Jahre
  • Zinssatz: 3,75 % p.a. (EUR safe harbor Zinssatz)
  • Tilgung: Annuitätendarlehen

Steuerliche Effekte:

  • Keine Schenkungsteuer, da ein Darlehensvertrag besteht.
  • Stiftung kann die Zinsen steuerlich geltend machen (wenn sie gewerbliche Einkünfte hat).
  • Stifter erzielt steuerpflichtige Zinseinnahmen, unterliegt aber nur der Abgeltungsteuer in Deutschland.

Fazit: Das Darlehen ermöglicht der Stiftung die schrittweise Übernahme der Immobilie, während der Stifter eine geplante Kapitalrückführung erhält.


3.4 Risiken und wie sie vermieden werden können

1. Risiko: Einstufung als verdeckte Schenkung

 

Lösung:

  • Fremdübliche Zinsen (mindestens safe harbor Zinssätze) vereinbaren.
  • Vertragliche Laufzeit und klare Tilgung regeln.

 

2.  Risiko: Zinssätze unter den safe harbor Werten

 

Lösung:

  • Immer mindestens die von der Steuerverwaltung Liechtenstein veröffentlichten Zinssätze ansetzen.
  • Falls niedrigere Zinsen gewünscht sind, einen Drittvergleich mit Bankdarlehen dokumentieren.

 

3.  Risiko: Keine steuerliche Anerkennung des Darlehens in Deutschland

 

Lösung:

  • Darlehen darf nicht nach freiem Ermessen der Stiftung rückzahlbar sein.
  • Darlehen sollte eine marktübliche Besicherung haben (z. B. Grundschuld bei Immobilienfinanzierung).

Fazit: Ein steuerlich optimiertes Darlehen erfordert sorgfältige Vertragsgestaltung und Dokumentation.


3.5 Fazit: Darlehen als strategische Alternative zur Schenkung oder zum Verkauf

Vorteile eines Darlehens an die Stiftung:

  • Keine Schenkungsteuer → steuerlich vorteilhafte Übertragung.
  • Flexible Finanzierungsmöglichkeit für die Stiftung.
  • Planbare Kapitalrückführung für den Stifter.
  • Möglicher Steuerabzug der Zinsen auf Stiftungsebene.

Wann ist ein Darlehen sinnvoll?

  • Wenn die Stiftung nicht über ausreichend Liquidität für einen Kauf verfügt.
  • Wenn der Stifter sein Kapital schrittweise zurückführen möchte, ohne eine hohe Steuerbelastung durch einen Verkauf.

4. Steuerlicher Vergleich der Übertragungswege: Schenkung, Verkauf und Darlehen

5. Ertragsteuerliche Konsequenzen – Welche Auswirkungen hat die Vermögensübertragung auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Wegzugsbesteuerung?

6. Besteuerung der Familienstiftung in Liechtenstein



Mit einer Liechtensteiner Familienstiftung schützen Sie Ihr Vermögen.
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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

Thorsten Klinkner

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 150 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.