Lebzeitige Vermögensübertragung auf eine Familienstiftung versus gesetzliche Erbfolge

VON THORSTEN KLINKNER

Ausgehend von einer verbreiteten familiären Konstellation (Unternehmer, Ehegatte, zwei Kinder) gibt der folgende Artikel in der gebotenen Kürze einen Vergleich zwischen der gesetzlichen Erbfolge und den Möglichkeiten der Nachfolgeplanung mittels einer Familienstiftung.


I. Im Regelfall hält der Unternehmer seine Unternehmensbeteiligungen im Privatvermögen. Das Privatvermögen bildet im Todesfall den Nachlass, der auf die Erben nach den gesetzlichen Quoten aufzuteilen ist. Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt in der beschriebenen familiären Konstellation im Todesfall des Unternehmers schlussendlich der überlebende Ehegatte zur Hälfte, während die Kinder den verbleibenden Nachlass zu gleichen Teilen erhalten.

 

Nach dem gesetzlichen Erbrecht werden konsequent – sofern vorhanden – die Abkömmlinge sowie ggf. der überlebende Ehegatte im Todesfall des Erblassers bedacht. In den Fällen, in denen das gesetzliche Erbrecht zur Anwendung gelangt, droht folglich jedoch der „ungeplante“ Vermögensübergang auf die hinterbliebenen Erben. Neben der emotionalen Belastung eröffnen sich verkürzt dann unter anderem die folgenden weiteren Problemfelder:

 

  1. Wer erhält welche Vermögenswerte aus dem Nachlass und werden sich die Erben hierüber einig?
  2. Sind ggf. in den Gesellschaftsverträgen einzelne Erben als Nachfolgeberechtigte im Hinblick auf die Unternehmensbeteiligung ausgeschlossen, weil bspw. lediglich ein Kind in den Unternehmen mitarbeitet und daher der überlebende Ehegatte sowie das andere Kind keine Gesellschaftsanteile erben sollen? Insbesondere wenn die Unternehmensbeteiligung den größten Vermögenswert des Nachlasses darstellt, drohen erhebliche Ausgleichsforderungen des „gesellschaftsvertraglich übergangenen“ Ehegatten sowie des anderen Kindes gegen das Kind, das die Unternehmensanteile erbt. Diese Ansprüche können zur Zersplitterung der Anteile oder sogar zum Verlust des Unternehmens führen.
  3. Ist ausreichende Liquidität vorhanden, um die entstehende Erbschaftsteuer zu zahlen?
  4. Wird insbesondere auf die Kinder ggf. noch im „Ausbildungsalter“ ein so großes Vermögen vererbt, dass deren Motivation, sich zu bilden und zu entwickeln, schwinden könnte? „Versilbert“ ggf. sogar die Generation geerbte Unternehmensbeteiligungen, um sich ein Leben im Luxus zu finanzieren?
  5. Werden insbesondere in Fällen, in denen sich Unternehmensanteile im Nachlass befinden, diese Beteiligungen (zum Teil) an Personen vererbt, die als Gesellschafter eines Unternehmens ungeeignet sind? Oder wollen sie ggf. die Gesellschafterrolle (in der Branche) des vererbten Unternehmens nicht einnehmen, sondern sich auf anderem Gebiet beruflich verwirklichen?

II. Der langfristig denkende und agierende Unternehmer wird ggf. zu Lebzeiten seine Unternehmensbeteiligungen auf die Nachfolgegeneration übertragen. Dies gelingt unter Umständen steuerfrei wegen der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen von Anteilsübertragungen. Die Gefahr des ungeplanten Vermögensübergangs sowie die Geltendmachung von Pflichtteilen sind dann im Ergebnis zumindest aufgeschoben. Kommt es jedoch in der/den Nachfolgegenerationen zu einem plötzlichen Todesfall, stellen sich die o.g. Probleme ebenso, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt.

 

III. Überträgt der Unternehmer zu dessen Lebzeiten hingegen Vermögenswerte, insbesondere seine Unternehmensbeteiligungen, auf eine von ihm errichtete Familienstiftung, sind diese Vermögenswerte vollständig dem Privatvermögen und somit der gesetzlichen Erbfolge entzogen.

  1. Die Familienstiftung wird als selbständiges Rechtssubjekt Eigentümerin der Unternehmensbeteiligungen. Lebt der Unternehmer, der seine Anteile auf eine Familienstiftung überträgt, nach der Übertragung auf die Familienstiftung noch mindestens zehn Jahre, sind zudem Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgeschlossen. Im Todesfall des Unternehmers ändert sich an dieser einmal hergestellten Eigentümerstruktur nichts.
  2. Zu Lebzeiten des Unternehmers kann er als Vorstand der Familienstiftung, die (ggf. alleinige) Gesellschafterin des Unternehmens geworden ist, sämtliche Entscheidungen treffen, die er ebenso vor der Anteilsübertragung als Gesellschafter treffen konnte.
  3. Als Stiftungsvorstand entscheidet er zu Lebzeiten zudem flexibel nach eigenem Ermessen über die Verwendung der Erträge der Familienstiftung, die beispielsweise in Form von Unternehmensgewinnen in die Familienstiftung fließen.
  4. Für den Fall seines Ablebens kann er auf der Ebene der Familienstiftung in der Satzung eine Aufteilung der Unternehmensgewinne nach festen Quoten vorsehen, sodass ein dosierter Vermögenszufluss stattfinden kann, der den Vorstellungen des Unternehmers zu Lebzeiten entspricht. Hintergrund ist, dass der Wille des Stifters in der Stiftungssatzung einer Familienstiftung festgeschrieben wird. Die Höhe der Hürden für mögliche Satzungsänderungen bestimmt er ebenfalls zu Lebzeiten in der Satzung selbst 

Eine Familienstiftung kann folglich dazu dienen, den lebzeitig gebildeten Willen des Stifters dauerhaft und beständig zu formulieren, das eigene Lebenswerk zu erhalten und die Nachfolgegeneration nicht mit der Art des Vermögens bzw. einem zu großen Vermögen zu überfordern.