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Grundsätze der BFH-Rechtsprechung vom 25.06.2021 bei Erwerben im Zuge der Auflösung einer ausländischen Vermögensmasse

 

 

Im ersten Teil unseres Stifterbriefs zur Auswirkung der Rechtsprechung des BFH vom 25.06.2021 zum angloamerikanischen Trust haben wir uns mit Fragen der Besteuerung von transparenten bzw. intransparenten ausländischen Vermögensmassen mit Blick auf die Entscheidung des BFH vom 25.06.2021 auseinandergesetzt. In Teil 2 beleuchten wir die Auswirkung der zwei weiteren Entscheidungen des BFH vom 25.06.2021 im Hinblick auf Parallelen zur Besteuerung ausländischer Stiftungen.

Gleichstellung der Auflösung ausländischer Vermögensmassen und der Aufhebung ausländischer Stiftungen am Beispiel des angloamerikanischen Trusts

Anlässlich der Entscheidung vom 25.06.2021 (Az: II R 40/18) stellt der BFH klar, dass ausländische Vermögensmassen (u.a. Trusts) und ausländische Stiftungen hinsichtlich deren Auflösung bzw. Aufhebung rechtlich gleichgestellt sind. Hierbei verweist die Entscheidung darauf, dass eine Bereicherung im Zuge einer Aufhebung einer Stiftung, die auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, regelmäßig als Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr.9 ErbStG gelten kann. Eine rechtliche Gleichstellung eines ausländischen Trusts mit einer ausländischen Stiftung ergibt sich im Fall einer auf langfristige Vermögensbindung gerichteten ausländischen Vermögensmasse (§ 7 Abs. 1 Nr.9 Satz 2 Halbsatz 1 ErbStG). Eine solche Vermögensbindung ist bei einem Trust dann anzunehmen, wenn das Vermögen durch einen Trustverwalter (Trustee) im Interesse der Begünstigten (Beneficiary) verwaltet wird und auf die Begünstigten sukzessive über einen längeren Zeitraum übertragen werden soll. Demgegenüber kann es - je nach Ausgestaltung des Trusts - an dem Erfordernis einer Vermögensbindung fehlen, wenn eine zeitnahe Abwicklung eines Nachlasses angestrebt ist. In solchen Fällen liegt nach deutschen Maßstäben ein regulärer Erbfall vor, der als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. Nr.1 ErbStG) zu qualifizieren sein kann.


Erwerbszeitpunkt bei Auflösung einer ausländischen Vermögensmasse

In seiner Entscheidung vom 25.06.2021 (Az: II R 40/18) stellt der BFH klar, dass sich der Zeitpunkt des Erwerbs im Zuge der Auflösung eines Trusts danach bestimmt, wann der Begünstigte endgültig die ihm zugedachte zivilrechtliche Rechtsposition erlangt. Damit knüpft der BFH an die für eine Schenkung regelmäßig maßgebliche Zivilrechtslage an. In diesem Zusammenhang kommt es also auf den Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs an und nicht auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.

 

Zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Vermögensgegenstände der Vermögensmasse auf den Erwerber übergehen, ist nach dem BFH auf der Grundlage der dafür maßgebenden und nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR) zu ermittelnden Rechtsordnung zu entscheiden. Kommt eine Prüfung des IPR zu dem Ergebnis, dass ausländisches Zivilrecht für die Bestimmung des Erwerbszeitpunktes maßgeblich ist, sind auch die ausländischen Auslegungsmethoden und die ausländische Rechtsprechung bei der Bestimmung des Erwerbszeitpunktes mitzuberücksichtigen.


Schenkungsteuer auf Ebene des Leistungsempfängers (BFH vom 25.06.2021, Az: II R 31/19)

Bereits in seiner Entscheidung vom 03.07.2019 (Az: II R 6/16) hat der BFH für eine schweizerische Familienstiftung die Rolle des Leistungsempfängers im Zusammenhang mit dem sog. Zwischenberechtigten beleuchtet. Hiernach kommt eine schenkungsteuerlich relevante „Berechtigung“ nur demjenigen zu, der unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über Rechte an dem Vermögen und/oder den Erträgen der Vermögensmasse ausländischen Rechts verfügt.

 

Diese bereits für ausländische Stiftungen entwickelten Grundsätze hat der BFH nunmehr in seiner Entscheidung vom 25.06.2021 auch auf ausländische Vermögensmassen übertragen und anlässlich dieses Urteils klargestellt, dass nicht jede Leistung an die Begünstigten eines Trusts nach § 7 Abs.1 Nr.9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG schenkungsteuerbar ist. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Leistungsempfänger einen „rechtlich verfestigten Titel am Vermögen“ des Trusts hat. Fehlt es an einer solchen Rechtsposition des Leistungsempfängers kommt allenfalls eine reguläre Schenkung (§ 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG) in Betracht. Nach dem Urteil des BFH vom 03.07.2019 ergibt sich eine Besteuerung als reguläre Schenkung indes nur, wenn eine Zuwendung eindeutig gegen den Satzungszweck verstößt. Andernfalls wird eine Leistung an den Leistungsempfänger nicht mit Schenkungsteuer belastet.

Diese Klarstellung des BFH im Urteil vom 25.06.2021 (Az: II R 31/19) trägt zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Ausschüttungen ausländischer Stiftungen mit Schenkungsteuer und Einkommensteuer bei. Ausschüttungen ausländischer Stiftungen unterfallen beim Leistungsempfänger nämlich regelmäßig bereits der Einkommensteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG).

Fazit:  Die Gleichstellung von ausländischen Stiftungen und ausländischen Vermögensmassen durch die Entscheidungen des BFH vom 25.06.2021 trägt zur Vereinheitlichung der schenkungsteuerlichen Grundsätze bei. Für Stifter ergeben sich aus den jüngsten Urteilen des BFH zum Trust interessante Parallelen, die mehr Klarheit bei der Rechtsanwendung erlauben. Alle Urteile des BFH vom 25.06.2021 machen deutlich, dass sich Stifter und ausländische Stiftungen in allen „Lebensphasen“ einer ausländischen Stiftung (Errichtung, laufende Verwaltung sowie Aufhebung) mit zivilrechtlichen Vorfragen des einschlägigen ausländischen Rechts befassen müssen. Für steuerliche Zwecke sind zudem die besonderen Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs.2 AO) aufgrund des Auslandsbezugs zu beachten.