8.936 Stiftungen standen am 31. Dezember 2025 in Liechtenstein 1.568 Trusts gegenüber, so die amtliche Statistik der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde. Seit dem 1. Juli 2026 gilt im Fürstentum ein reformiertes Trustrecht. Wer als Eigentümer eines unternehmerischen Lebenswerks eine liechtensteinische Struktur hält oder erwägt, liest von der „Reform in Liechtenstein" und stellt sich verständlicherweise die Frage: Betrifft mich das? Die Antwort beginnt mit einer Unterscheidung, die weit über diese Reform hinaus nützlich ist.
Was ändert die Trustrechts-Reform 2026 in Liechtenstein?
Die Reform, vom Landtag am 4. Dezember 2025 verabschiedet und seit dem 1. Juli 2026 in Kraft, ordnet die Governance liechtensteinischer Trusts: Jeder privatnützige Trust erhält künftig einen Informationsberechtigten samt benanntem Nachfolger, gemeinnützige Trusts unterstehen der Aufsicht, Registrierung und Dokumentation sind verbindlich geregelt. Das Stiftungsrecht bleibt materiell unverändert.
Im Einzelnen: Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) unterscheidet nun ausdrücklich zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Trusts. Für privatnützige Trusts schreibt das Gesetz die Figur des Informationsberechtigten fest: eine Person mit umfassenden Einsichtsrechten bis hin zum Vermögensverzeichnis, mit jährlicher Prüfpflicht und dem Recht, Missstände dem Gericht zu melden. Gemeinnützige Trusts unterstehen künftig der Aufsicht jener Behörde, die bislang die gemeinnützigen Stiftungen beaufsichtigte und dafür zur Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde (STIFTA) erweitert wurde.
Eine höchstgerichtliche Entscheidung des Jahres 2018 hatte offengelegt, dass Ermessensbegünstigte eines Trusts kein gesetzliches Informationsrecht hatten. Genau diese Kontroll-Lücke schließt die Reform: Die Privatautonomie des Errichters bleibt gewahrt, die Ordnung wird transparenter. Für bestehende Strukturen gelten Übergangsfristen, dazu am Ende mehr.
Rechtsverhältnis oder Rechtsperson: der Unterschied, auf den es ankommt
Trust und Stiftung beantworten dieselbe Frage: Wie löst sich Vermögen von der Person des Eigentümers und wird einer dauerhaften Ordnung unterstellt? Sie beantworten sie mit zwei verschiedenen rechtlichen Ausgestaltungen.
Der Trust ist ein Rechtsverhältnis. Der Errichter, im Gesetz Treugeber genannt, überträgt Vermögen an einen Treuhänder, der es zugunsten von Begünstigten oder einem Zweck verwaltet. Der Trust selbst ist dabei kein eigenes Rechtssubjekt: Träger des Vermögens ist der Treuhänder, gebunden durch die Treuhand-Abrede; die Wünsche des Errichters begleiten ihn als Leitlinie. Liechtenstein hat dieses aus dem angelsächsischen Recht stammende Instrument als erste kontinentaleuropäische Rechtsordnung kodifiziert, bereits 1926 im Personen- und Gesellschaftsrecht, das 2026 hundert Jahre besteht; heute ist der Trust in den Art. 897 ff. PGR geregelt.
Die Stiftung ist eine Rechtsperson. Mit der Errichtung entsteht ein eigenes Rechtssubjekt mit eigenem Vermögen. Die Organe der Stiftung handeln innerhalb der Statuten und am Maßstab des Stifterwillens, der in Liechtenstein als Grundlage und Auslegungsmaßstab jeder Organentscheidung wirkt. Das Vermögen ist damit rechtlich verselbständigt: Es gehört der Stiftung, und in der Stiftung gilt die Ordnung, die der Stifter gesetzt hat.
Als Unterscheidung in einem Satz: Beim Trust vertraut der Errichter sein Vermögen einer Person an, die es nach einer Abrede verwaltet; bei der Stiftung überführt der Stifter sein Vermögen in eine eigene Rechtsperson, in der seine Ordnung selbst regiert. Wer diese Unterscheidung hat, kann jede Nachricht aus dem Stiftungs- und Trustrecht einordnen, die aktuelle Reform eingeschlossen.
Die Familienstiftung bleibt unberührt: was das über den Standort aussagt
Für die liechtensteinische Familienstiftung ändert die Reform in der Sache nichts. Das Stiftungsrecht der Art. 552 ff. PGR bleibt materiell unverändert; der einzige Berührungspunkt ist organisatorischer Natur, nämlich der erweiterte Aufgabenkreis der Aufsichtsbehörde. Eine bestehende Familienstiftung hat aus dieser Reform keinen Anpassungsbedarf.
Die eigentliche Nachricht liegt eine Ebene höher. Liechtenstein hat mit dieser Reform zum wiederholten Mal gezeigt, wie der Standort mit seinem Ordnungsrecht umgeht: Er beobachtet die eigene Rechtsprechung, erkennt eine Lücke und schließt sie durch sorgfältige Gesetzgebung, unter Einbezug von Praxis und Wissenschaft und in einem mehrjährigen, öffentlichen Verfahren. Das Stiftungsrecht hat diese Pflege mit der Totalrevision von 2008 erfahren, in Kraft seit 2009; das Trustrecht, 1926 geschaffen, erfährt sie jetzt. Zugleich ist Liechtenstein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums und bildet mit der Schweiz eine Zoll- und Währungsunion; „As a member of the European Economic Area, Liechtenstein participates in the single market while preserving national legislative autonomy", so Prinz Michael von und zu Liechtenstein, Chairman von Liechtenstein Finance, im April 2026.
Für einen Eigentümer, der sein unternehmerisches Lebenswerk über Generationen ordnen will, ist genau das ein Standort-Argument: Die Sicherheit einer Struktur ruht auf der Qualität der Rechtsordnung, in der sie lebt. Eine Rechtsordnung, die gepflegt wird, altert anders als eine, die stillsteht.
Welche Rolle spielt der Trust für Eigentümer aus Deutschland?
In der Praxis deutschsprachiger Unternehmerfamilien ist die Stiftung die etablierte Rechtsform, und daran ändert die Reform nichts. Das hat handfeste Gründe im deutschen Recht. Das Außensteuergesetz erfasst den ausländischen Trust als Vermögensmasse und rechnet sein Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen den Beteiligten zu. Das Erbschaftsteuerrecht knüpft eigene Tatbestände an Errichtung, Ausschüttung und Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts. Und weil Deutschland dem Haager Trust-Übereinkommen ferngeblieben ist, richtet sich die zivilrechtliche Behandlung eines Trusts in Deutschland nach den allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts, mit entsprechendem Klärungsaufwand im Einzelfall.
Der Trust hat seinen Platz dort, wo Vermögen und Familie im angelsächsischen Rechtsraum verwurzelt sind. Für Eigentümer mit Lebensmittelpunkt im deutschsprachigen Raum führt der Weg zur rechtlich klaren Struktur regelmäßig über die Stiftung, deutscher oder liechtensteinischer Prägung, gewählt nach dem Zielbild des Eigentümers und der Passung im Einzelfall. Auch die Bestandszahlen des Fürstentums erzählen diese Geschichte: Die Stiftung ist dort die Regelgestalt, der Trust die Spezialform für internationale Konstellationen.
Für bestehende Trust-Strukturen: die Fristen
Wer bereits einen liechtensteinischen Trust etabliert hat, findet in der Reform klare Ordnungsfristen. Bestehende gemeinnützige Trusts sind bis zum 31. Dezember 2026 einzutragen und der Aufsicht zu melden. Bestehende privatnützige Trusts haben bis zum 31. Dezember 2027 Zeit, ihre Dokumente anzupassen und einen Informationsberechtigten samt Nachfolger zu bestellen. Das ist ein geordneter Übergang mit ausreichend Vorlauf. Der sachgerechte erste Schritt ist ein Gespräch mit dem verwaltenden Treuhänder über den Anpassungsbedarf der konkreten Struktur, geführt in Ruhe und mit Blick auf das eigene Zielbild: Eine Governance-Prüfung, die das Gesetz nun ohnehin verlangt, ist zugleich eine gute Gelegenheit zu fragen, ob die gewählte Rechtsgestalt dem eigenen Zielbild noch entspricht.
Was daraus folgt
Die Reihenfolge entscheidet. Am Anfang steht das Zielbild des Eigentümers: was aus dem Unternehmen, der Familie und dem Vermögen über Generationen werden soll. Daraus ergibt sich die Ordnung, und erst aus der Ordnung die Rechtsform. Trust und Stiftung sind Antworten auf das Wie, und die Reform von 2026 hat den Abstand zwischen beiden Antworten präziser vermessen: hier das Rechtsverhältnis mit gestärkter Kontrolle, dort die Rechtsperson, in der die Ordnung des Stifters selbst regiert. Das Eigentum geht bei beiden Gestalten über. Die Steuerung bleibt dort, wo die Ordnung sie verankert, und bei der Familienstiftung ist das die Ordnung aus der Hand des Stifters.
Häufige Fragen
Muss eine bestehende liechtensteinische Familienstiftung wegen der Trustrechts-Reform angepasst werden?
Die Reform regelt das Trustrecht. Das Stiftungsrecht der Art. 552 ff. PGR bleibt materiell unverändert, und eine bestehende Familienstiftung behält ihre Ordnung unverändert bei. Der einzige Berührungspunkt ist die Erweiterung der Aufsichtsbehörde zur Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde, ein organisatorischer Schritt ohne Wirkung auf die einzelne Stiftung.
Worin unterscheidet sich ein liechtensteinischer Trust von einer liechtensteinischen Familienstiftung?
Der Trust ist ein Rechtsverhältnis: Ein Treuhänder wird Träger des Vermögens und verwaltet es nach einer Abrede. Die Familienstiftung ist eine eigene Rechtsperson: Das Vermögen gehört ihr selbst, und ihre Organe handeln am Maßstab der Statuten und des Stifterwillens. Für Familien aus dem deutschsprachigen Raum ist die Stiftung die etablierte und steuerlich klarer eingeordnete Gestalt.
Bis wann müssen bestehende Trusts an das neue Recht angepasst sein?
Bestehende gemeinnützige Trusts sind bis zum 31. Dezember 2026 einzutragen und der Aufsicht zu melden; bestehende privatnützige Trusts haben für die Anpassung ihrer Dokumente und die Bestellung des Informationsberechtigten Zeit bis zum 31. Dezember 2027. Neue Trusts unterliegen dem reformierten Recht seit dem 1. Juli 2026 unmittelbar.