
Die internationale Strukturierung eines bestehenden Unternehmens ist komplexer als der Aufbau neuer Einheiten. Während Neugründungen von vornherein auf internationalen Haltestrukturen basieren können, ist bei etablierten Kapitalgesellschaften besondere Sorgfalt gefragt. Gerade in Deutschland greifen beim Wegzug aus der nationalen Steuerhoheit rechtliche Vorschriften, die hohe steuerliche Belastungen nach sich ziehen können.
Dieser vierte und letzte Beitrag unserer Reihe zeigt, wie durch die Kombination einer geschäftsleitenden deutschen Holding und der liechtensteinischen Familienstiftung tragfähige Lösungen entstehen, die steuerlich sicher, rechtlich robust und familiär ausgewogen sind.
Wenn Unternehmerfamilien mit internationalem Horizont ihr bestehendes Unternehmen strukturieren möchten, um es langfristig im In- oder Ausland zu führen, treten sofort zentrale Fragen auf:
- Wie lässt sich das Gesellschaftsvermögen übertragen, ohne Wegzugsbesteuerung auszulösen?
- Wie kann ein geordneter Ordnungsrahmen geschaffen werden, der sowohl den Fortbestand des Unternehmens sichert als auch eine klare Regelung für die nächste Generation enthält?
Bei Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland – insbesondere GmbHs oder AGs – ist eine direkte Übertragung auf eine ausländische Struktur, etwa eine Stiftung im Ausland, aus steuerlicher Sicht nicht möglich, ohne erhebliche Konsequenzen zu riskieren.
Das deutsche Außensteuergesetz kennt die sogenannte Wegzugsbesteuerung: Wird eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ins Ausland verlagert, kann dies zur sofortigen Besteuerung des latenten Veräußerungsgewinns führen – selbst wenn es keinen Verkauf gibt.
Das Bundesministerium der Finanzen betont im aktuellen Anwendungserlass zur Wegzugsbesteuerung, dass der wirtschaftliche Austritt aus dem deutschen Besteuerungsrecht durch eine Anteilstransferierung regelmäßig eine Besteuerung auslöst, wenn nicht zugleich eine inländische Betriebsstätte mit geschäftsleitender Funktion nachgewiesen wird.
KG-Anteile auf FL-Stiftung ohne Wegzugsbesteuerung übertragen
Ein bewährter Weg ist daher die Errichtung einer in Deutschland ansässigen, geschäftsleitenden Holdingstruktur – etwa in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Diese Personengesellschaft kann die Anteile an der operativen Kapitalgesellschaft übernehmen und so eine inländische Besteuerungszuständigkeit erhalten. Die GmbH als Komplementärin sichert die Geschäftsleitung, während die KG als Vermögensträger fungiert. Sobald diese Struktur etabliert ist, können die KG-Anteile auf die FL-Stiftung übertragen werden – ohne Wegzugsbesteuerung. Die Stiftung übernimmt dabei dauerhaft die Eigentümerrolle und fungiert als steuerlich eigenständige, nicht personenbezogene Vermögensträgerin.
Die Struktur entfaltet nicht nur steuerliche Wirkung, sondern schafft auch organisatorische Klarheit. Die Trennung von operativer Führung und strategischer Kontrolle wird in der Struktur systematisch angelegt: Die FL-Stiftung übernimmt die Rolle des ordnenden Rahmens, definiert über Satzung und Reglement die langfristigen Ziele und schafft verbindliche Leitplanken für die Geschäftsleitung. Diese wiederum liegt in der Hand der GmbH als Komplementärin der KG, wodurch eine professionelle Führung unter Wahrung familiärer Interessen möglich ist.
Die Nachfolge kann so geplant und vorbereitet werden, ohne dass operative Verantwortung zwingend mit Eigentum verbunden ist. Damit lassen sich typische Zielkonflikte vermeiden – etwa zwischen einem unternehmerisch engagierten Kind und einem Geschwisterteil, das sich nicht in der Firma engagieren möchte, aber gleichwertig an der Vermögensentwicklung beteiligt werden soll.
Kombination aus FL-Stiftung und Holdingstruktur bietet flexiblen und rechtssicheren Rahmen für Unternehmerfamilien
Gewerbliche Personengesellschaften – etwa eine bereits bestehende GmbH & Co. KG – lassen sich sogar ohne den Zwischenschritt über eine Holdingstruktur auf die Stiftung übertragen. Da sie keine Kapitalgesellschaften im engeren Sinn darstellen, unterliegen sie nicht denselben Restriktionen wie etwa eine GmbH. Das schafft für viele mittelständische Unternehmen eine willkommene Flexibilität in der Strukturplanung und ermöglicht die Einbindung in ein internationales Gesamtkonzept mit deutlich reduzierter steuerlicher Reibung.
Ist die Übertragung vollzogen, entspricht die Struktur im Ergebnis jener aus dem Fall der internationalen Expansion: Die FL-Stiftung als strategischer Anker übernimmt die Haltefunktion, eine Holdinggesellschaft sichert die Geschäftsleitung und Kontrolle, und die operativen Einheiten bleiben marktnah organisiert. Diese Ordnung erlaubt es, die wirtschaftliche Substanz des Unternehmens zu sichern, eine generationenübergreifende Vermögensnachfolge umzusetzen und gleichzeitig die internationale Beweglichkeit der Familie zu gewährleisten.
Die Stiftung verankert nicht nur wirtschaftliche Einheitlichkeit, sondern verhindert auch eine zersplitterte Vermögensnachfolge – ohne dass eine unmittelbare private Beteiligung der nächsten Generation erforderlich wäre.
Internationale Konzepte einbinden, ohne Substanz oder Steuerstabilität zu verlieren
Im Ergebnis zeigt sich, dass die Kombination aus FL-Stiftung und Holdingstruktur – sei es in Deutschland geschäftsleitend oder mit Sitz im Ausland – einen flexiblen und rechtssicheren Rahmen für Unternehmerfamilien schafft. Bestehende Unternehmen lassen sich auf diese Weise in internationale Konzepte einbinden, ohne an Substanz oder Steuerstabilität zu verlieren.
Gleichzeitig bleibt die unternehmerische Identität gewahrt, denn weder Kontrolle noch kulturelle Prägung des Unternehmens gehen verloren – sie werden vielmehr in eine Struktur überführt, die Verantwortung, Schutz und Zukunftsfähigkeit miteinander verbindet. So entsteht ein Fundament, das nicht nur juristisch belastbar, sondern auch inhaltlich für heute und die kommenden Generationen tragfähig ist.
Für Gesellschafterfamilien mit globaler Perspektive ist dies also ein Weg, unternehmerische Freiheit und familiäre Kontinuität nachhaltig zu verbinden.
Ich berate mit meiner mehr als zwölfjährigen Erfahrung Unternehmer und deren Familien bei der Errichtung einer individuellen Vermögensarchitektur, die Wohnsitz, unternehmerische Aktivität und Vermögensstandort in den Blick nimmt.