Antwort:
Wir sagen: Ja. Kritische Stimmen, die Argumente gegen eine Gesellschaft in Verantwortungseigentum vorbringen, führen zum Beispiel an, dass bereits in der aktuellen Rechtslage eine Umsetzung der meisten gewollten Punkte möglich ist. So sei das Konstrukt der GmbH und das GmbHG zwar aus dem Jahr 1892. Es ist aber auch so, dass es seitdem ständig Neuerungen und Reformen unterlag, wie zuletzt 2017. Das Argument, dass die Gesellschafter der Gesellschaft in VE „Treuhandgesellschafter“ seien, die die Kontrolle über die Gesellschaft nur bis zur Weitergabe an die nächste Gesellschaft ausüben, wird dadurch ausgehebelt, dass dies viele Familienunternehmen auch jetzt schon so handhaben.
Im Übrigen eignet sich auch eine Gestaltung mit einer Stiftung nach heutiger Rechtslage schon. Weiter wird angeführt, dass heutige Unternehmensgründer vor allem intrinsisch motiviert seien (durch die unternehmerische Selbstwirksamkeit) und nicht durch die Hoffnung auf Reichtum. Das mag zwar sein, mit der Gestaltung als Gesellschaft in VE werden die Nachkommen jedoch bevormundet. Auch wenn der Unternehmensgegenstand frei veränderbar ist und die Assets verkauft werden können, bleibt die Bindung des Vermögensstamms, zumindest abgesehen von der Weitergabe des Liquiditätserlöses an andere Gesellschaften in Verantwortungseigentum oder gemeinnützige Gesellschaften. Auch dafür gibt es in heutiger Rechtslage eine Gestaltung: Die Anfallklausel im Stiftungsrecht.
Eine Stiftung ist beispielsweise - anders, als manchmal behauptet - nicht so unflexibel. Besonders die Gestaltung des „Asset Locks“, also dass Gesellschafter weder Gewinnausschüttungen bekommen noch am Gewinn beteiligt sind, kann auch in bestehender Rechtslage schon durch eine rechtsfähige Stiftung umgesetzt werden. Es ist richtig, dass die Stiftung eine behördliche Anerkennung voraussetzt und der staatlichen Aufsicht unterliegt. Wichtig ist aber, dass gerade die Stiftungssatzung detailliert und einzelfallbezogen gestaltet wird.
Nur in den seltensten Fällen ist die Stiftung auch selbst Träger des Unternehmens und damit Unternehmensträgerstiftung. Im Regelfall ist sie als Beteiligungsträgerstiftung gestaltet und damit Inhaberin der Anteile an einer unternehmenstragenden Kapitalgesellschaft.