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Was gibt es für kritische Punkte bei der diskutierten GmbH VE?

Antwort:

In der aktuellen Diskussion haben sich einige Unternehmer für eine Variante der bestehenden GmbH ausgesprochen, der sogenannten Gesellschaft in Verantwortungseigentum. So sollen Unternehmer sicherstellen können, dass sich Betriebe in ihrem Sinne dauerhaft fortführen lassen und sich mögliche Nachfolger an einer zuvor festgelegten Unternehmensphilosophie orientieren müssen. Dies soll im Wesentlichen durch eine Vermögensbindung und Selbstständigkeit des Unternehmens umgesetzt werden.


Die Vermögensbindung wird durch einen vorgesehenen „Asset-Lock“ umgesetzt, was bedeutet, dass die Gesellschafter weder Gewinnausschüttungen bekommen noch am Gewinn beteiligt sind. Das zielt auf eine unveränderliche Fortdauer des Gesellschaftsvermögens ab. Die Selbstständigkeit äußert sich darin, dass die Mehrheit der Stimmrechte treuhänderisch von natürlichen Personen gehalten werden soll, die mit dem Unternehmen verbunden sind. Es soll keine „automatische Vererbung“ und im Regelfall keinen Verkauf von Anteilen geben.

 

Es gibt aber nicht nur euphorische Stimmen. Einige Punkte sprechen gegen die Konstruktion der Gesellschaft in Verantwortungseigentum. Die GmbH VE muss weder gemeinnützig sein noch einen nachhaltigen oder verantwortungsvollen Unternehmensgegenstand haben. Tatsächlich kann dieser sogar beliebig geändert werden („Waffen statt Pflüge“), wie auch das Unternehmen selbst im Wege eines sogenannten Asset Deals an beliebige Dritte veräußert werden kann, was eigentlich dem Grundgedanken der Diskussion (Selbstständigkeit) widerspricht. Zudem kann das Unternehmen aufgegeben und die Gesellschaft liquidiert werden, ein Unternehmenserhalt ist nicht zwingend vorgesehen.  Der vorgesehene Asset-Lock führt in seinen Folgen zu einer Benachteiligung der Gläubiger der Gesellschafter und verstößt grundsätzlich gegen die Prinzipien der Privat- und Verbandsautonomie gem. Art. 2, 9, 14 Grundgesetz. Der Asset Lock führt ebenfalls zu einer steuerlichen Begünstigung im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht (die Geschäftsanteile werden zum Nominalwert bewertet und die Erbersatzsteuer fällt nicht an). Dadurch drohen allerdings eine Wettbewerbsverzerrung und eine möglicherweise verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Gesellschaftsrechtsformen.


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