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Was sind die Argumente für und gegen eine „GmbH in Verantwortungseigentum“?

Antwort:

Die aktuell viel diskutierte „GmbH in Verantwortungseigentum“ (GmbH VE) hat ein großes Echo in der Medienlandschaft wie auch der Wissenschaft hervorgerufen. Zahlreiche Befürworter und Gegner haben in diesem Rahmen bereits ihre Argumente vorgetragen. 


Die Argumente der Befürworter stellen vor allem die erhoffte langfristige Bindung der Gesellschafter an ihr Unternehmen heraus, da kurzfristige Wertsteigerungen und Gewinnmitnahmen unmöglich sind. Zudem könnten auch junge Start-Ups, die häufig mit dem Ruf des „schnellen Exits“ kämpfen, nachdrücklich ihre geplante Kontinuität dokumentieren und somit einen Nachteil gegenüber etablierten Unternehmen wettmachen. Zudem werden die bestehenden gesetzlichen Gesellschaftsformen wie die GmbH oder die Stiftung als überkommen, insbesondere für junge Unternehmen zu starr und in der Umsetzung aufwendig betrachtet. Der „Asset Lock“ wird als Mittel zur höheren Stabilität und Resilienz eines Unternehmens bewertet, der es krisenfester und übernahmesicher machen soll. 

 

Kritiker bringen hiergegen vor, dass das bisherige Portfolio der Gesellschaftsformen keineswegs überholt, sondern viel mehr über die Jahre kontinuierlich überarbeitet und den Bedürfnissen der Zeit angepasst wurde. Mit Einführung einer VE-GmbH sei die Wahl dieser herkömmlichen Rechtsformen jedoch mit einer (unberechtigten) Stigmatisierung verbunden und mit dem Anschein, nicht verantwortlich mit dem Eigentum umgehen zu wollen. Zudem würden mit der VE-GmbH grundlegende und für eine langfristige Unternehmensentwicklung existenzielle Anreizmechanismen ausgeschaltet, da die Koppelung von Eigentum und Verantwortung sowie Risiko und Haftung im Rahmen der GmbH VE nicht mehr gegeben sei. Dies trage letztlich sogar zu ihrer Schwächung bei, da beispielsweise im Krisenfall die Bereitschaft durch private Mittel Unterstützung zu leisten, gemindert sei, wenn mit diesem (riskanten) Einsatz keine unternehmerischen Chancen verbunden seien. Gleichzeitig handele es sich bei der Festschreibung des geplanten „Asset Locks“ um eine „Herrschaft der toten Hand“, bei welcher der verstorbene Gründer nachfolgende Generationen unzulässig knebele und in ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit einschränke. Darüber hinaus verfüge der Gesetzentwurf nicht über hinreichende Kontrollmechanismen, sodass sich zahlreiche Umgehungsmöglichkeiten ergeben, da die VE-Eigentümer dem Unternehmen beispielsweise durch überhöhte Gehälter, stille Beteiligungen, Gesellschafterdarlehen oder andere Gestaltungen doch Vermögen entziehen könnten.


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