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Auswahl des Förderzwecks für die unternehmensverbundene Stiftung – Familienstiftung, gemeinnützige Stiftung oder Unternehmensstiftung

Nachdem wir Ihnen in der letzten Woche die Grundidee der unternehmensverbundenen Stiftung sowie einige Einsatzmöglichkeiten (Stiftung & Co. KG, Stiftung & Co. KGaA, stiftungsverbundene GmbH & Co. KG und KGaA) vorgestellt haben, widmen wir uns in diesem Beitrag der Übersicht über die Förderzwecke, die Sie mit einer unternehmensverbundenen Stiftung in die Tat umsetzen können. Stiftungszivilrechtlich kann eine Stiftung generell jeden Zweck fördern, solange dieser nicht gegen das Gemeinwohl verstößt (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB) (aktuell hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 27.01.2020 – 7 A 2164/17).


Ihnen stehen zum einen steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung, meist mit dem Sammelbegriff „gemeinnützige Zwecke“ bezeichnet) und zum anderen privatnützige Förderzwecke zur Auswahl. Privatnützig sind alle Förderzwecke, bei denen anstelle der Allgemeinheit ein abgeschlossener Kreis an Rechtsträgern begünstigt wird. Privatnützig ist zum Beispiel die Förderung der Stifterfamilie durch eine Familienstiftung. In einigen Bundesländern ebenfalls möglich ist die Gründung einer Unternehmensstiftung mit dem Zweck der Förderung und des Erhalts eines Unternehmens:

 

 

Die Familienstiftung kann als Schnittstelle zwischen Unternehmen und Familie einen wertvollen Beitrag zum Familienfrieden leisten. Wie genau Sie Ihr Anliegen, den Familienfrieden zu wahren, in der Satzung der Familienstiftung umsetzen können, stellt Ihnen Martin Buß (Rechtsanwalt und Fachbereichsleiter Stiftungszivilrecht) in seiner Artikelserie im Dezember ausführlich vor. 

 

Die Gründung der Familienstiftung bewirkt, dass die Kinder von dem Druck befreit, künftig in Gesellschafterfunktion auch eine aktive Rolle in dem Unternehmen übernehmen zu müssen. Als Mitglied eines Stiftungsorgans, wie zum Beispiel zunächst einer Familienversammlung, können die Kinder in jungen Jahren entsprechend ihren Interessen sowie ihrer persönlichen und fachlichen Eignung zunächst mit dem Unternehmen und der Verwaltung des weiteren Familienvermögens vertraut gemacht werden. Flankierend kann eine Angestelltentätigkeit auf Unternehmensebene hinzukommen, um sich mit dem operativen Betrieb vertraut zu machen. In späteren Jahren können die Kinder in dem Stiftungsvorstand und/ oder auf Unternehmensebene in der Geschäftsführung die Geschicke des Unternehmens lenken. Die Betätigung auf Ebene des Unternehmens und/oder der Stiftung kann dann leistungsgerecht über eine fremdübliche Vergütung entlohnt werden.

 

Auch für ältere Mitglieder der Stifterfamilie bieten die Stiftungsorgane attraktive Möglichkeiten, sich auch im fortgeschrittenen Alter in die Unternehmenssteuerung und die Verwaltung des übrigen Stiftungsvermögens einzubringen. Da Sie mit der Stiftung generationenübergreifend die Frage geklärt haben, wer die Anteile des Unternehmens hält, können Sie sich in Ihren späteren Lebensjahren also voll auf Ihre persönlichen Ziele, das Unternehmen, die Vermögensverwaltung auf Stiftungsebene oder auch die Suche nach geeigneten Nachfolgern konzentrieren.

 

Da die Familienstiftung nun als stabiles Familienmitglied die Anteile des Familienunternehmens hält, haben die Familienmitglieder gleichwohl die Freiheit, ihren Lebensweg außerhalb des Unternehmens und der Stiftungsorgane einzuschlagen. In diesem Fall können die Stiftungsorgane und die Geschäftsführung jeweils mit Vertrauenspersonen von außerhalb der Familie besetzt werden, die das Unternehmen (auch) für die Familie weiterführen. Finanziell können die Familienmitglieder mit Zuwendungen aus den Stiftungserträgen versorgt werden. Die Spielregeln für die finanzielle Versorgung können Sie als Stifter in der Stiftungssatzung festlegen, oder Sie lassen dem künftigen Vorstand freie Hand. Von einer Mindestabsicherung, der Förderung bestimmter Vorhaben, wie einer Berufsausbildung, einer Unternehmensgründung, oder auch einer zunächst jahrelangen Thesaurierung aller Erträge auf Unternehmensebene haben Sie hierbei großen Gestaltungsspielraum. 

 

Diese Wirkweise einer unternehmensverbundenen Familienstiftung haben wir für Sie in der folgenden Grafik zusammengefasst:

 

 

Da eine Familienstiftung nur so lange ihren Zweck erfüllen kann, der in der finanziellen Förderung und Unterstützung der laut Satzung begünstigten Personen besteht, wie dieser Personenkreis lebt, treibt viele Unternehmerfamilien der Gedanke einer Unternehmensstiftung um. Diese fördert und unterstützt das Unternehmen. Da „das Unternehmen“ kein bestimmter Rechtsbegriff ist (hiermit können neben einer einzelnen Gesellschaft auch alle Gesellschaften eines Weltkonzerns gemeint sein), bietet sich eine genaue Definition in der Stiftungssatzung an. Auf diese Weise schaffen Sie zu Lebzeiten Klarheit für künftige Mitglieder der Stiftungsorgane und auch die Stiftungsbehörden. 

 

Gerade in der Literatur ist die Zulässigkeit einer Unternehmensstiftung umstritten. Hier wird die Unternehmensstiftung regelmäßig mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um eine unzulässige Selbstzweckstiftung handelt. Der Begriff der Selbstzweckstiftung hat den folgenden Hintergrund: um von der Stiftungsbehörde als rechtsfähig anerkannt werden zu können, muss in dem Stiftungsgeschäft zumindest ein Zweck festgelegt werden, der aus den laufenden Erträgen des Stiftungsvermögens heraus gefördert wird. Als Stiftungszweck nicht ausreichend ist typischerweise der reine Erhalt des Stiftungsvermögens. In diesem Fall spricht man von einer (unzulässigen) Selbstzweckstiftung. Befürworter der Unternehmensstiftung, wie insbesondere die Stiftungsbehörden aus unserer Projekterfahrung, verweisen darauf, dass insbesondere bei einer finanziellen Absicherung von Mitarbeitern eine über den reinen Vermögenserhalt hinausgehender Stiftungszweck vorliegt. Gleichwohl sind finanzielle Zuwendungen der Stiftung an die Mitarbeiter des Unternehmens keine zwingende Voraussetzung für eine Unternehmensstiftung. Hier bietet sich zum Beispiel eine Mitarbeiterbeteiligung unmittelbar auf Unternehmensebene in Form stiller Beteiligungen als Alternative an.

 

Im Hinblick auf das Ziel der unternehmensverbundenen Stiftung, das Unternehmen generationenübergreifend abzusichern, bietet Ihnen die Unternehmensstiftung den entscheidenden Vorteil, dass der Fortbestand von Unternehmen und Stiftung unabhängig wird von einem bestimmten Personenkreis.

 

Die Unabhängigkeit von einem bestimmten Personenkreis können Sie ebenfalls mit einer gemeinnützigen Stiftung erreichen und dabei gleichzeitig gesellschaftliche Verantwortung übernehmen. Hierbei sollten Sie sich zunächst grundlegend überlegen, ob Sie selbst (ggf. gemeinsam mit Ihren Mitarbeitern oder Ihrer Familie) gemeinnützige Projekte umsetzen oder lieber finanzielle Mittel für gemeinnützige Projekte anderer bereitstellen möchten. 

 

Für die Eigenumsetzung gemeinnütziger Zwecke bietet die Ebene der gemeinnützigen Stiftung Vorzüge, während operative Geschäftstätigkeiten, wie zum Beispiel der Betrieb einer Kindertagesstätte oder eines Pflegeheims, besser auf Ebene einer gemeinnützigen oder „normalen“ GmbH platziert werden. 

 

Möchten Sie hingegen ausschließlich die Tätigkeiten anderer gemeinnütziger Institutionen fördern, bietet Ihnen die gemeinnützige Stiftung die Möglichkeit, diese Zwecke als „Mittelbeschaffungskörperschaft“ durch finanzielle Zuwendungen an andere gemeinnützige Institutionen zu fördern (§ 58 Nr. 1 AO). Hierbei müssen Sie die Beschaffung von Mitteln als Satzungszweck und die steuerbegünstigten Zwecke, für welche die finanziellen Mittel bereitgestellt werden sollen, in der Satzung festlegen. Diese Festlegung der Rahmenbedingungen für den § 58 Nr. 1 AO ist aktuell von entscheidender Bedeutung, da der Gesetzgeber im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 plant, die Regelung des § 58 Nr. 2 AO aufzuheben (BR-Drucksache 503/1/20 v. 28.09.2020, S. 147). Nach der Nr. 2 des § 58 AO haben Sie aktuell noch die Möglichkeit, mit der unternehmensverbundenen gemeinnützigen Stiftung andere gemeinnützige Institutionen zu fördern, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Förderzwecke des Empfängers mit denjenigen der Stiftung übereinstimmen. Hier ist das Nettovermögen der Stiftung als Obergrenze für die Zuwendungen zu beachten. 

 

Flankierend zu der Förderung gemeinnütziger Zwecke durch die unternehmensverbundene gemeinnützige Stiftung können Sie auch über das Unternehmen selbst Spenden an andere gemeinnützige Institutionen leisten und den Spendenabzug als positiven wirtschaftlichen Nebeneffekt nutzen. Soll ein stiftungsverbundenes Unternehmen hingegen Spenden an die Stiftung leisten, welche gleichzeitig die Mehrheit der Anteile hält, droht das Risiko, dass die Finanzverwaltung in den Zahlungen anstelle von Spenden verdeckte Gewinnausschüttungen sieht (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 3 S. 2 Alt 1 KStG).


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