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Welche Publizitätspflichten gelten für eine unternehmensverbundene Stiftung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB)?

Antwort:

In Puncto Datenschutz bieten Ihnen Stiftungen, Vereine und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) jeweils den Vorteil, dass sie grundsätzlich nicht in den Regelungsbereich des Handelsgesetzbuches (HGB) fallen und deshalb auch keine Bücher führen oder Jahresabschlüsse veröffentlichen, über die sensible Informationen in dem Unternehmensregister öffentlich zugänglich gemacht werden.


Eine rechtsfähige Stiftung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllt nicht kraft ihrer Rechtsform („Formkaufmann“) die Kaufmannseigenschaft nach § 6 HGB. Sie erfüllt lediglich die Kaufmannseigenschaft, wenn die selbst (als „Unternehmensträgerstiftung“) ein Handelsgewerbe betreibt („Istkaufmann“ nach § 1 HGB). Dies schließen Sie dadurch aus, dass Sie die Stiftung ausschließlich als vermögensverwaltende Holding („Beteiligungsträgerstiftung“) für Unternehmensbeteiligungen, Grundstücke und Kapitalanlagen einsetzen. Der operative Geschäftsbetrieb des Unternehmens samt Rechtsgeschäften mit Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmern verbleibt auf Ebene der stiftungsverbundenen Unternehmen. Damit vermeiden Sie auch eine Publizitätspflicht „durch die Hintertür“ des Publizitätsgesetzes (PublG). Nach dem PublG ergeben sich nur dann Publizitätspflichten für Stiftungen, wenn diese selbst ein Gewerbe betreiben (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 PublG) und an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 PublG): 

  • Die Bilanzsumme einer auf den Abschlussstichtag aufgestellten Jahresbilanz übersteigt EUR 65 Mio. Dieser Punkt ist gerade bei größeren Stiftungen häufig erfüllt.
  • Die Umsatzerlöse des Unternehmens in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen EUR 130 Mio. Diese Voraussetzungen können Sie bei unternehmensverbundenen Stiftungen über eine gezielte Ausschüttungs- und Thesaurierungspolitik steuern. 
  • Das Unternehmen hat in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag durchschnittlich mehr als fünftausend Arbeitnehmer beschäftigt.

Zur handelsrechtlichen Buchführung sind bei einer Beteiligungsträgerstiftung in der Regel nur die operativen, stiftungsverbundenen Personenhandels- oder Kapitalgesellschaften verpflichtet, nicht die Stiftung selbst. Möchten Sie Publizitätspflichten auch auf der operativen Ebene soweit wie möglich vermeiden, bieten sich (bei einer rein inländischen Struktur) die folgenden Gestaltungsbausteine an:

  • Personenhandelsgesellschaft mit zumindest einer natürlichen Person als Vollhafter: Betreiben Sie Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer OHG, KG oder GmbH & Co. KG, wobei zumindest eine natürliche Person als Vollhafter fungieren muss, schließen Sie die Anwendung der sonst nur für Kapitalgesellschaften geltenden Publizitätspflichten auf Ihre Personenhandelsgesellschaft aus (§ 264a HGB). Im Wesentlichen vermeiden Sie hierbei die Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger (§ 325 HGB) und die Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer (§ 316 HGB). Aufgrund der vollen Haftung für die operativen Risiken sollten Sie dieses Modell jedoch nur dann umsetzen, wenn die Personengesellschaft Grundstücke oder sonstiges Betriebsvermögen innerhalb Ihres Unternehmensverbunds oder an fremde Dritte vermietet und die Risiken des Betriebs damit überschaubar bleiben. 
  • GbR als Vermietungs-oder Verpachtungsgesellschaft: Setzen Sie innerhalb Ihres Unternehmensverbunds eine GbR ein, profitieren Sie davon, dass diese nicht kraft ihrer Rechtsform in den Anwendungsbereich des HGB fällt. Auf diese Weise können Sie zum Beispiel eine GbR mit ausschließlich juristischen Personen (Stiftung, Kapitalgesellschaft etc.) als Gesellschafter gründen, ohne dabei die Voraussetzungen des § 264a HGB zu erfüllen. Hier gilt es zu beachten, dass die GbR keine Mitarbeiter beschäftigt und außer der Vermietung oder Verpachtung ihres Vermögens keine anderweitigen Leistungen erbringt. Andernfalls erfüllt sie die Voraussetzungen eines Istkaufmanns, firmiert fortan als OHG und hat nun doch alle Voraussetzungen nach § 264a HGB zu erfüllen, wenn keine natürliche Person als Vollhafterin fungiert.
  • Leistungsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften: Setzen Sie in Ihrer Unternehmensgruppe ganz oder überwiegend auf Kapitalgesellschaften, besteht der Ansatz darin, das Betriebsvermögen (Grundstücke, Maschinen, Rechte, Patente, Lizenzen etc.) auf möglichst viele Vermietungs- oder Verpachtungskapitalgesellschaften zu verteilen. Diese Gesellschaften rechnen anschließend ihre Leistungen an die operativen Gesellschaften des Unternehmensverbunds ab. Das Ziel besteht im Hinblick auf die Publizitätspflichten darin, in möglichst vielen der Kapitalgesellschaften die Größenkriterien einer Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) oder zumindest kleinen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) nicht zu überschreiten. Kleinstkapitalgesellschaften sind lediglich dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger zu hinterlegen, wobei keine Veröffentlichung erfolgt (§ 326 Abs. 2 S. 1 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften sind lediglich zur Veröffentlichung von Bilanz und Anhang verpflichtet, nicht jedoch zur Veröffentlichung der Gewinn und Verlustrechnung (§ 326 Abs. 1 S. 1 HGB).

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