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Grundidee und Gestaltungsmöglichkeiten einer unternehmensverbundenen Stiftung

Auch in diesem Monat widmen wir uns dem Thema Stiftung und Unternehmen und stellen Ihnen in unserer Artikelserie und der Rubrik Antworten auf Ihre Fragen verschiedene Gestaltungsbausteine aus unserer Projekterfahrung vor, mit denen Sie die Eigentümerstruktur Ihres Unternehmens durch eine unternehmensverbundene Stiftung optimieren können.


Bei der „unternehmensverbundenen Stiftung“ handelt es sich um einen Literaturbegriff. Gemeint ist in der Regel eine rechtsfähige Stiftung (§§ 80 bis 89 BGB) an der Spitze einer Gesellschaftsgruppe. Die Stiftung übernimmt die Rolle als Gesellschafterin und die Gesellschaften betreiben das operative Unternehmen, wodurch sie das übrige Stiftungsvermögen wie ein schützender Mantel vor operativen Risiken abschirmen. Man spricht hierbei auch von einer „Beteiligungsträgerstiftung“. In der Praxis selten anzutreffen ist die sogenannte „Unternehmensträgerstiftung“, bei der die Stiftung selbst ein Unternehmen betreibt und damit auf die Trennung der operativen Unternehmensrisiken von dem übrigen Stiftungsvermögen verzichtet.

 

Eine Trennung operativer Risiken von der Gesellschafterebene finden Sie vom Start-up-Unternehmen bis hin zum Weltkonzern überall dort vor, wo sich die Inhaber für die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, SE, KGaA oder ausländische Rechtsform), Genossenschaft (eG) oder Personengesellschaft mit ausschließlich juristischen Personen als haftende Gesellschafter (zum Beispiel GmbH & Co. KG) entschieden haben. Trägerin des Unternehmens mitsamt seinen operativen Risiken ist in der Regel die Gesellschaft, während die Inhaber nicht selbst haften.

 

Regelmäßig begegnet uns deshalb in unserer Beratungspraxis die Frage, wozu man dann überhaupt eine Stiftung braucht. Schließlich sind die operativen Unternehmensrisiken ja – wie das Feuer in einem Ofen – auf Ebene der Gesellschaft (GmbH, GmbH & Co. KG etc.) angesiedelt, während der Gesellschafter (bei Wahl der richtigen Gestaltung) nicht für diese Risiken haftet. 

 

Um diese Frage zu beantworten, lenken wir unseren Blick von der Gesellschaft hin zu den Gesellschaftern. Gerade bei inhabergeführten Unternehmen ist der Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG regelmäßig auch Mehrheitsgesellschafter bzw. -aktionär. Als Anteilseigner haftet er zwar nicht für die operativen Gesellschaft, er ist jedoch dem Risiko einer Haftung als Geschäftsführer nach § 43 GmbHG bzw. Vorstand nach § 93 AktG ausgesetzt. Damit ist auch die mehrheitliche Beteiligung diesem persönlichen Lebensrisiko des Gesellschafter-Geschäftsführers ausgesetzt. Hinzu kommen weitere personenbezogene Risiken, wie ein plötzlicher Erbfall mit anschließenden Erbstreitigkeiten oder feindlichen Übernahmen, Scheidung und der Sozialhilferegress.  

 

Solange Sie selbst Eigentümer der Gesellschaftsanteile sind, bleiben die drei Ringe „Eigentum an den Gesellschaftsanteilen“, „Steuerung des Unternehmens“ und „persönliche Lebensrisiken“ untrennbar miteinander verbunden:

 

Der Grundgedanke einer Stiftung besteht nun darin, das Eigentum an den Gesellschaftsanteilen wirksam von den persönlichen Lebensrisiken der Unternehmerfamilie zu befreien, indem Sie die Anteile durch die Übertragung an die Stiftung aus Ihrem Privatvermögen auslagern:

 

Gleichzeitig behalten Ihre Familienmitglieder und Sie alle Freiheiten, sich entsprechend der individuellen Wünsche sowie persönlichen und fachlichen Eignung in einem Organ der Stiftung und/ oder auf Unternehmensebene zu betätigen. Gerade bei neu gegründeten Stiftungen ist es der Regelfall, dass der vorherige Gesellschafter über die Position als Stiftungsvorstand und Geschäftsführer des Unternehmens faktisch unverändert die Gesamtstruktur steuert. 

 

Diese Wirkweise der Stiftung als Brandschutzmauer ist deshalb ein exklusiver Vorteil, weil die Stiftung – wie wir Menschen – frei ist von Eigentümern, Gesellschaftern oder Mitgliedern. Es gibt deshalb keine Anteile an einer Stiftung, die den oben genannten Risiken ihrer Eigentümer ausgesetzt werden können. Diesen Vorteil von uns Menschen, frei zu sein von Eigentümern und Gesellschaftern, vereint die Rechtsform der Stiftung mit dem Vorteil von juristischen Personen, nicht sterben zu können. Ihre Existenz als stabile Gesellschafterin an der Spitze einer Unternehmensgruppe ist deshalb zeitlich unbegrenzt möglich.

 

Dabei bietet Ihnen die Stiftung mit ihrer Satzung den ebenfalls exklusiven Vorteil, dass Sie als Stifter die beiden Bausteine „Stabilität“ und „Flexibilität“ individuell nach Ihren Wünschen in Einklang bringen können. Betrachten wir zunächst den Aspekt der Stabilität: während ein Gesellschaftsvertrag bei einer entsprechenden Stimmrechtsmehrheit stets auch gegen Ihren Willen geändert werden kann, ist die Stiftungssatzung nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit nur noch insoweit änderbar, als Sie dies in Ihrer Rolle als Stifter durch die Aufnahme entsprechender Änderungsklauseln vorgesehen haben. Die Einhaltung der Stiftungssatzung wird nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Landesstiftungsgesetze durch die jeweilige Stiftungsbehörde überwacht. Auf diese Weise gewinnen Sie die Sicherheit, dass die Einhaltung der von Ihnen festgelegten Satzungsregelungen auch über Ihre Lebzeiten hinaus gewahrt bleibt. Gleichzeitig bieten Ihnen einige Bundesländer die Möglichkeit, in die Stiftungssatzung ein lebzeitiges Änderungsrecht zu Gunsten des Stifters aufzunehmen. So lange Sie Mitglied eines Stiftungsorgans sind, bleiben Sie dank dieses Änderungsrechts dazu berechtigt, die Satzung innerhalb des Änderungsrahmens nach Ihren Vorstellungen anzupassen und auf diese Weise auf veränderte persönliche, familiäre oder unternehmensbezogene Rahmenbedingungen zu reagieren. Darüber hinaus können Sie die Satzung auch durch die Aufnahme entsprechender Änderungs- bzw. Öffnungsklauseln für spätere Änderungen durch Sie selbst oder Ihre Nachfolger flexibel halten.

 

Als flankierende Maßnahme empfehlen wir, die Gesellschaftsverträge der Unternehmensgruppe und die Stiftungssatzung aufeinander abzustimmen. Möchten Sie beispielsweise nach Ihrer aktiven Zeit in dem Stiftungsvorstand bzw. als Geschäftsführer in dem Unternehmen sicherstellen, dass der künftige Stiftungsvorstand nicht aktiv in die laufende Geschäftsführung der stiftungsverbundenen Unternehmen eingreift, können Sie diesen Punkt in die Stiftungssatzung aufnehmen und gleichzeitig festlegen, dass diese Regelung nicht per Gesellschafterbeschluss geändert werden darf. Auch feindliche Übernahmen können Sie zu Lebzeiten durch entsprechende Satzungsregelungen ausschließen. Als Gestaltungsbaustein zur Sicherstellung der künftigen Corporate Governance können Sie in Stiftungssatzung und Gesellschaftsverträgen Kriterien festlegen, nach denen künftige Organmitglieder hinsichtlich ihrer persönlichen und fachlichen Eignung ausgewählt werden sollen. Die Frage nach einer Altersobergrenze für Organmitglieder der Stiftung und stiftungsverbundener Unternehmen wird in unseren Projekten regelmäßig heiß diskutiert. Das Argument, dass eine Altersobergrenze einen Anreiz schafft, stets rechtzeitig für geeignete Nachfolger in den Organen zu suchen und nicht „an seinem Stuhl festzukleben“, prallt dabei auf die Gegenposition, dass eine zu starre Altersgrenze stets das Risiko birgt, ohne Not auf jahrzehntelange Erfahrung zu verzichten, wobei vielleicht noch gar kein geeigneter Nachfolger gefunden ist.


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