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Wird Betriebsvermögen in jeglicher Höhe begünstigt?

Antwort:

Der Erwerb begünstigten Vermögens durch die Familienstiftung wird grundsätzlich in einem ersten Schritt bis zu einer Schwelle von EUR 26.000.000 begünstigt.

 

Die vorgesehene Prüfschwelle stellt dabei nicht auf die Größe des Betriebs ab, der in diesem Fall auf die Stiftung übertragen wird. Die Schwelle ist bezogen auf den Wert des zum Erwerb gehörenden begünstigten Vermögens. Soweit der Erwerb die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG von EUR 26.000.000 überschreitet, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer zu erlassen, soweit nachgewiesen wird, dass die Steuer nicht aus dem verfügbaren Vermögen im Sinne des § 28a Absatz 2 ErbStG beglichen werden kann. Gleichzeitig müssen auch die bereits beleuchtete Lohnsummenregelung und die Behaltensfrist eingehalten werden.


Dabei ist ein Vorwegabschlag von bis zu 30% bei Vorliegen der Voraussetzungen für Familienunternehmen vor Prüfung des Schwellenwerts und vor Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung zu berücksichtigen.

 

Der Erlass der Steuer kann dann ganz oder teilweise rückwirkend entfallen, wenn

  • Der Erwerber von derselben oder einer anderen Person innerhalb von zehn Jahren weiteres Vermögen erhält und dieses verfügbar ist.
  • Die Lohnsummen- sowie Behaltensfristen (und die Verwaltungsvermögensquote bei Optionsverschonung) nicht eingehalten werden.

Liegt also nach Berücksichtigung des Vorwegabschlags ein Erwerb über EUR 26.000.000 vor, wird das begünstigte Vermögen ebenfalls grundsätzlich versteuert. Mit dem wiederum möglichen unwiderruflichen Antrag auf Verschonungsabschlag wird ein abschmelzender Verschonungsabschlag auf das begünstigte zu übertragende Vermögen gewährt, alternativ kann auch der Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung gestellt werden.

 

Handelt es sich um einen Erwerb unter EUR 90.000.000, sinkt der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt je EUR 750.000, die der Wert des begünstigten Vermögens die Wertgrenze von EUR 26.000.000 übersteigt. Ab EUR 90.000.000 wird das begünstigte Vermögen grundsätzlich in Gänze besteuert, ab diesem Wert ist nur noch der Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung möglich.

 

Sollte ein Steuererlass nicht möglich sein, ist eine Stundung der Steuer von bis zu sieben Jahren auf begünstigtes Vermögen auf Antrag bei Erwerb im Todesfall möglich, soweit die Lohnsummen- und Behaltensfristen weiterhin eingehalten werden.


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