Welche Auswirkungen hat die aktuelle Coronakrise mit ihren wirtschaftlichen Folgen auf steuerliche Regelungen wie die Lohnsummenregelung oder Behaltensfristen?

Antwort:

Die Coronakrise bzw. COVID-19-Pandemie hat nicht nur Privatpersonen, sondern auch den ein oder anderen Unternehmer zum Umdenken und Anpassen seiner Jahresprognosen gebracht. Dies hat in manchen Fällen auch einen Einfluss auf die Nachfolgegestaltungen, da aufgrund notwendiger schneller Liquidität und wegen drohender Verschuldung Unternehmen zur Liquidation zwingen.


Doch auch abgesehen von diesen drastischeren Fällen wird ein Absinken der Unternehmenswerte bei einer jetzigen steuerlichen Bewertung nicht unwahrscheinlich sein. Fällt dieser ab, kann sich dadurch eine Nichtanwendung der Verschonungsregelung des § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG ergeben, da hiernach für eine Verschonung der Anteil des Verwaltungsvermögens am Vermögenswert mindestens 90 % betragen muss. Dieser Effekt geht natürlich dann verloren, wenn eine Unternehmensbewertung aufgrund derzeitiger Schwankungen am Stichtag stark gesunken ist.

 

Für Unternehmen, die nach der Lohnsummenregelung eine Steuerverschonung anstreben und die sich inmitten der Lohnsummenfristen befinden, kann bei einer bereits getätigten Unternehmensübergabe das Erreichen der notwendigen Lohnsumme kritisch werden: Kann diese nach den Berechnungen und selbst unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen nur knapp überschritten werden, wirkt sich ein in den vergangenen Monaten gezahltes Kurzarbeitergeld aus: Bei Verfehlen der Mindestsumme droht die Nachversteuerung, da das erhaltene Kurzarbeitergeld oft trotz Aufstockung durch den Arbeitgeber nicht den einkalkulierten Lohnbetrag abdeckt. Offensichtlich mindernd wirken sich natürlich auch betriebsbedingte Entlassungen aufgrund der aktuellen Situation aus, wenn diese nicht kompensiert werden.

 

Wichtig: Es sollten bei der Inbetrachtziehung von Betriebs(teil)veräußerungen oder Mitunternehmeranteilen die steuerlichen Behaltensfristen bedacht werden. Ein übereilter vom Wunsch nach schneller Liquidität getriebener Wunsch nach Veräußerungen kann nämlich zu einer Nachversteuerung im Sinne des § 13a Absatz 6 Satz 1 ErbStG nach sich ziehen. 

 

Aus diesem Grund sollte bei der Berechnung der zu erreichenden Mindestlohnsumme sicherheitshalber nicht zu knapp kalkuliert werden, sodass krisenbedingte Schwankungen wie in den letzten Monaten aufgefangen werden können und steuerliche Nachfolgegestaltungen nicht behindern. Die aktuelle Situation sollte daher mit der erforderlichen Ruhe und Besonnenheit auf mögliche steuerliche Folgen geprüft werden – ein besonnener qualifizierter Berater ist in diesen Zeiten Gold wert!


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