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Unternehmenssicherung mit einer unternehmensverbundenen Stiftung

VON THORSTEN KLINKNER

 

Im Anschluss an den Artikel zur generationenübergreifenden Unternehmensfortführung gibt der vorliegende einen Überblick darüber, wie eine Stiftung ein Unternehmen sichern kann.


Ein Überblick zu den wesentlichen Risiken, die Unternehmen potenziell gefährden

 

Jedem langfristig denkenden Unternehmer ist das Risikomanagement vertraut. Es ist eine zentrale Aufgabe, immer wieder aktualisiert zu prüfen, welche möglichen Risiken das Unternehmen gefährden. Diese Betrachtung wird sehr häufig ausschließlich auf den operativen Bereich bezogen. Vernachlässigt werden die Risiken aus dem privaten Bereich, die bei Ihrer Verwirklichung für das Unternehmen existenzgefährdend sein können. 

 

Durch die Gründung einer Stiftung können diese erheblichen Risiken vom Unternehmen abgeschirmt werden. Das Unternehmen wird unter dem Dach der Stiftung geschützt. Der private und der familiäre Bereich werden von der Unternehmenssphäre getrennt. 

 

Die folgende Grafik verdeutlicht das Prinzip:

In diesem Artikel gebe ich einen Überblick über die wesentlichen Risiken, die uns in unserer Beratungstätigkeit immer wieder begegnen und für die wir individuelle Lösungen gestalten:  

 

Risiko Nummer 1: Die Ehescheidung 

Bei 149.010 Ehescheidungen im Jahr ist die Ehescheidung und die damit verbundenen wirtschaftlichen Auseinandersetzungen ein zentrales Risiko, auch wenn dies bei der Hochzeit häufig anders gesehen wird. Zwar ist es verständlich, dass im „7. Himmel“ davor zurückgeschreckt wird, dieses wirtschaftlich sehr wichtige Thema anzugehen, aus Angst, die Romantik ginge verloren. Klug ist es jedoch nicht. 

 

Durch die Vereinbarung eines Ehevertrages kann das Unternehmen geschützt werden. Zum Beispiel durch die gemeinsame Wahl der Gütertrennung oder einer modifizierte Zugewinngemeinschaft. 

Ein derartiger Ehevertrag ist bei einem Familienunternehmen dann in jeder Generation aufs Neue wichtig und sinnvoll. Es ist jedoch nicht der Standard in der Realität: Selbst wenn in der ersten Generation ein Ehevertrag vereinbart wurde, wird er dann häufig in der nächsten Generation vergessen. 

Diese Anforderung eines Ehevertrags hinsichtlich des unternehmerischen Vermögens und des regelmäßigen Controllings der vertraglichen Regelungen wird durch die Gründung einer Stiftung obsolet. Heirat und Trennung haben auf ein stiftungsverbundenes Unternehmen keine Auswirkung. Das Unternehmen ist geschützt. 

 

Die wirtschaftliche Absicherung des Ehepartners kann in der Satzung der Stiftung sinnvoll geregelt werden. Hier gibt es einen großen Gestaltungsspielraum und diverse Kombinationsmöglichkeiten aus Stiftungsleistungen, Wohnrechten, Unterhaltszahlungen und Nießbrauchsvereinbarungen. Sehr wichtig ist es dabei, dass beide Ehepartner in den Gründungsprozess einbezogen sind und ausreichend Raum besteht, die wechselseitigen Bedürfnisse eingehend zu diskutieren und sorgfältig zu regeln. 

 

Die Stiftung bereitet gerade nicht „die Scheidung“ vor, sondern schafft Klarheit und Stabilität für das langfristige Miteinander und sichert Familie wie Unternehmen. 

 

Risiko Nummer 2: Erbfall – latente Erbschaftsteuer 

Mit einem Erbfall fallen plötzlich und möglicherweise langfristig Steuern an, die sich in ihrer Bewertung auf den Wert des Unternehmens zum Erbfall beziehen. Unternehmen unterliegen erheblichen Schwankungen in der Ertragskraft. Die unangenehme Folge einer solchen Bewertung zum „Stichtag“ des Erbfalls können unerwartet hohe Erbschafsteuerbelastungen sein, die den Bestand des Unternehmens gefährden.  Notmittel sind dann Teilverkäufe und/oder die Aufnahme von neuen Krediten, um die Steuerschulden zu finanzieren. Und selbst die Kreditaufnahme kann schwierig werden, da bei Weitem nicht jede Bank ohne Weiteres Steuerbelastungen finanziert. Der unerwartete Erbfall des Gesellschafters ist daher ein erhebliches Risiko für das Unternehmen. Und wir werden eben nicht alle 90 Jahre. Manchmal kommt es leider auch anders. 

 

Stiftungsvermögen wird hingegen nicht vererbt. Hier wird die Besteuerung durch die Erbersatzsteuer planbar und gestaltbar. Die Details und Möglichkeiten werden wir in unserem Monatsthema im Oktober 2020 erläutern. 

 

Risiko Nummer 3: Erbengemeinschaften 

Fast jeder kann zum berüchtigten Erbstreit in der Erbengemeinschaft eine Anekdote erzählen. Aus Geschichten in Vorgängergenerationen in der Familie, im Bekanntenkreis oder aus der Presse. Über nichts wird leidenschaftlicher gestritten, als über das Erbe. Davon, dass dies kein neues Phänomen ist, zeugt die Literatur. Es ist der Stoff, aus dem die Dramen geschrieben sind. 

 

Dennoch gehen noch und immer wieder Vermögen und jahrzehntelange Aufbauleistungen an diesem Wendepunkt verloren und werden vernichtet. Das liegt nicht am Mangel möglicher rechtlicher und steuerlicher Instrumente. Sondern daran, dass die Themen schlicht und einfach nicht diskutiert und geregelt werden. 

 

Der Prozess der Gründung einer Stiftung ist hierzu eine Chance. Situation und Ziele können reflektiert und langfristig gestaltet werden. 

 

Wer sich für die Gründung einer unternehmensverbundenen Stiftung entscheidet, schützt damit das Unternehmen auch für Erbengemeinschaften. Unternehmensanteile im Stiftungseigentum werden nicht mehr vererbt. 

 

Risiko Nummer 4: Das Haftungsrisiko 

Kapitalgesellschaften und Kommanditgesellschaften schützen den Gesellschafter vor einer Haftung als Gesellschafter, wenn das Stammkapital bzw. die Kommanditeinlage vollständig erbracht sind. 

Diese auf das Kapital „beschränkte Haftung“ bezieht sich aber nicht auf die persönliche Haftung als Geschäftsführer. Der Geschäftsführer haftet mit seinem Privatvermögen für die Fehler, die er als Geschäftsführer begeht. In der Haftungsmasse befinden sich auch die Anteile am Unternehmen und/oder Anteile an einem anderen Unternehmen. Das gesamte Privatvermögen bildet eine Haftungsmasse. 

 

Zwar kann ein derartiges Risiko grundsätzlich versichert werden, doch die Frage ist, in welchem Umfang. Greift die Versicherung wirklich oder ist die Versicherungssumme begrenzt? Wie erfolgt der Auszahlungsprozess? Gibt es Auseinandersetzungen mit der Versicherung und die Auszahlung verzögert sich? Die Folge wäre, das Unternehmen wäre dann im Risiko und schlimmstenfalls in Gefahr. 

 

Das gilt in gleicher Weise, sollte der Gesellschafter in anderen Bereichen Risiken eingehen, zum Beispiel durch eine selbständige Tätigkeit neben der Gesellschafterstellung. Wiederum wirken an dieser Stelle Risiken aus dem privaten Bereich auf das Unternehmen. Die Gründung einer Stiftung schirmt diese Risiken ab. 

 

Risiko Nummer 4: Der Wegzug 

Eine immer größere praktische Bedeutung hat der Wegzug. Verlässt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Deutschland, werden fiktiv die stillen Reserven versteuert, ohne dass Liquidität zufließt. 

 

Wird die sogenannte Wegzugsbesteuerung ausgelöst, hat dies zur Folge, dass der Steuerpflichtige steuerlich so gestellt wird, als ob er seine Beteiligung veräußert hätte. Das heißt vereinfacht, dass die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert zum persönlichen Einkommensteuersatz des Inhabers besteuert wird. Jedoch gerade ohne, dass ein Veräußerungserlös zufließt, aus dem die entstandene Steuer finanziert werden kann. Ein weiterer Aspekt aus dem privaten Bereich, der das Unternehmen ebenfalls gefährden kann. 

 

Die Gründung einer unternehmensverbundenen Stiftung schützt auch vor diesem Risiko. Die Begünstigten der Stiftung können Ihren Lebensmittelpunkt weltweit verändern und erhalten Zuwendungen aus der deutschen Familienstiftung. Wiederum zeigen sich an dieser Stelle die Vorteile der Trennung des privaten vom unternehmerischen Bereich. 

 

Die Familienstiftung als sichere und klare Lösung

 

Will der Vermögensinhaber teure Sachverständigengutachten und die Entscheidung über eine schwierige bis unmögliche Aufteilung von Vermögensgütern vermeiden und gleichzeitig die einzelnen Vermögenswerte mit emotionalem Wert für die Familie erhalten, hilft das Modell der Familienstiftung erheblich weiter.  

 

In der Stiftung profitieren alle Begünstigten in der von dem Stifter vorgesehenen Form von den Stiftungserträgen, unabhängig von einer Eigentümerstellung der Familienmitglieder. Die Familienmitglieder und Begünstigten können sinnvoll von den Erträgen des Unternehmens profitieren, während das Vermögen gleichzeitig frei von Haftungsrisiken im sicheren Hafen der Familienstiftung liegt. Denn das eingebrachte Vermögen kann in einer Insolvenz- oder sonstigen Haftungssituation eines Unternehmers, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Begleichung von Forderungen herangezogen werden. Es ist dem Zugriff von Gläubigern etc. entzogen.  

 

Zeitgleich können Eigentümer von Unternehmen und Beteiligungen diese stark steuerbegünstigt veräußern. Die Steuerlast beim Unternehmensverkauf über eine Stiftung liegt bei fünf Prozent auf einen steuerpflichtigen Anteil von 15 Prozent, während bei einer herkömmlichen Veräußerung bis zu 45 Prozent auf einen steuerpflichtigen Anteil von 60 Prozent anfallen, ungeachtet der Erbschaftsteuer. 

 

Ungeachtet steuerlicher Vorteile trägt die Familienstiftung zu einer Vereinfachung der gesellschaftsrechtlichen Struktur bei. Historisch gewachsene Verflechtungen werden in eine geordnete Form übertragen und dann zentral über die Stiftung verwaltet und geführt. Das vermeidet, dass bestimmte Vermögensteile „entgleiten“ und ein Eigenleben entwickeln, das wirtschaftlich nicht die optimalen Ergebnisse bringt. 

 

Es lässt sich also zusammenfassend sagen, dass sich durch eine Familienstiftung gleichmäßigere und gerechtere Prinzipien schaffen lassen und der Familienfrieden ungefährdeter bleibt. Denn die Stiftung bündelt das Vermögen zu Gunsten aller Beteiligten und erhält so, unbehelligt von allen denkbaren und klassischen Risiken, seine wertvolle Substanz.