Wie werden Immobilieninvestments deutscher Familienstiftungen im Ausland besteuert?

Antwort:

Aufgrund ihrer realen Wertbeständigkeit und der anhaltenden Niedrigzinsphase an den Finanzmärkten stellen Immobilien einen wichtigen Eckpfeiler einer langfristigen und ausgewogenen Anlagestrategie für Familienstiftungen dar.


Die hohen Immobilienpreise in deutschen Großstädten, eine geographische Diversifikation des Portfolios über die Landesgrenzen hinaus oder ein Wegzug ins Ausland sind drei Beweggründe, aus denen sich für Familienstiftungen Investitionen in ausländische Vermietungsobjekte anbieten können. 

 

Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist die Vermietung von Immobilien unter anderem deshalb attraktiv, weil die Mieteinkünfte von Familienstiftungen ausschließlich der Körperschaftsteuer (15%) unterliegen, die meisten der für natürliche Personen geltenden Begünstigungen, wie erhöhte Abschreibungen für Baudenkmäler, ebenfalls für Stiftungen gelten und ein Verkauf nach Ablauf einer Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerfrei bleibt.

 

Steuerbezogene Gründe für Auslandsinvestments können in der Grundsteuerreform sowie der im Ausland günstigeren laufenden Besteuerung bestehen. 

 

Familienstiftungen mit Geschäftsleitung („Verwaltungssitz“) und Sitz laut Stiftungssatzung („Satzungssitz“) im Inland haben in Deutschland ihr weltweit erzieltes Einkommen zu versteuern. Da jedoch auch im Belegenheitsstaat des ausländischen Vermietungsobjekts von einer Besteuerung der Mieteinkünfte auszugehen ist und somit eine Doppelbesteuerung derselben Einkünfte drohen würde, bestehen zwischen Deutschland und den meisten anderen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“). Nach der Sprache der DBA ist eine Familienstiftung, deren Geschäftsleitung und Sitz im Inland belegen sind, in Deutschland ansässig. Als Ansässigkeitsstaat ist Deutschland dafür zuständig, eine etwaige doppelte Besteuerung ausländischer Vermietungseinkünfte zu verhindern. Gleiches gilt für die Einkünfte aus dem Verkauf von Mietwohngrundstücken.

 

Zur Besteuerung der laufenden Vermietungseinkünfte und Veräußerungsgewinne ist der Belegenheitsstaat der Grundstücke berechtigt. 

 

In den meisten Fällen wendet Deutschland die „Freistellungsmethode“ an, um eine Doppelbelastung der Familienstiftung zu verhindern. Hierbei werden die im Ausland erzielten Einkünfte von der steuerlichen Bemessungsgrundlage in Deutschland abgezogen. Bei positiven Einkünften richtet sich die Steuerbelastung nach dem ausländischen Steuerniveau. In einigen Fällen wird jedoch die „Anrechnungsmethode“ angewendet, wie zum Beispiel nach den DBA mit Spanien, der Schweiz, Finnland und Namibia. Bei der Anrechnungsmethode werden die ausländischen Einkünfte „regulär“ mit der deutschen Körperschaftsteuer belastet. Anschließend wird die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet. In dieser Konstellation entspricht die Steuerbelastung der Einkünfte also dem deutschen Steuerniveau.

 

Damit die deutsche Finanzverwaltung eine Freistellung bzw. Anrechnung gewährt, muss der Stiftungsvorstand zum Beispiel anhand eines ausländischen Steuerbescheids nachweisen, dass die Einkünfte der Familienstiftung im Ausland auch tatsächlich besteuert wurden.