Trennungsunterhalt/Nachehelicher Unterhalt – Im Spannungsfeld zwischen Fürsorgepflicht und Vermögensschutz

Nachdem wir in den letzten beiden Teilen das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern beleuchtet haben, beleuchten wir in diesem Teil das Verhältnis zweier Ehepartner. Eine Trennung ist ein sehr emotionales Thema, über das meist im Vorfeld der Ehe nicht gerne gesprochen wird. Trotzdem hat es sich in der Beraterpraxis als äußerst wichtig erwiesen, sich vorab mit den Konsequenzen und Auswirkungen einer möglichen Trennung oder Scheidung auseinanderzusetzen und diese gemeinsam zu besprechen. Wenn es zur Trennung kommt, gilt auch hier der Ausfluss des gesetzlichen Familienschutzes: Die gegenseitige Unterhaltspflicht.

Mit einer Familienstiftung können Sie Regelungen für den Fall einer Trennung oder Scheidung festlegen.

Gesetzgeber geht von ehelicher Verbundenheit auch nach Trennung aus 

 

Der Grundsatz dabei lautet: Nach der Trennung, mindestens bis zur Scheidung ist dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten Unterhalt zu gewähren, das Gesetz geht trotz Trennung von gleichwohl noch bestehender ehelicher Verbundenheit aus, was der Hintergrund der Unterhaltsverpflichtung ist. Für diese emotional herausfordernde Zeit soll der Trennungsunterhalt die finanzielle Sicherheit für beide Partner absichern. Voraussetzung dafür ist deswegen auch die Bedürftigkeit des einen und Leistungsfähigkeit des anderen (Noch-)Ehepartners. „Bis zur Scheidung“ bedeutet dabei bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. 

 

Zu trennen ist dabei zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt. Der Trennungsunterhalt besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem das Ehepaar aufgrund einer bevorstehenden Scheidung seine häusliche Gemeinschaft und damit auch das eheliche Zusammenleben aufgibt; die Eheleute sich also im Ergebnis trennen. Damit beginnt auch das weitläufig bekannte „Trennungsjahr“. 

 

Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt

 

Erzielt ein Ehepartner deutlich höheres Einkommen als der Partner, kann der Andere einen Antrag auf Trennungsunterhalt stellen. Der geringer Verdienende soll auch in der Trennungszeit nicht verpflichtet sein, selbst für sein Auskommen zu sorgen, wenn er bisher auch nur in geringem Umfang oder gar nicht berufstätig war. Für die Höhe des Trennungsunterhalts maßgeblich ist das Einkommen, das dem Lebensstandard während der Ehe entspricht. Eine Absenkung auf den angemessenen Lebensbedarf ist in diesem Stadium nicht möglich. Ein freiwilliger Verzicht auf Trennungsunterhalt, etwa durch Regelung im Ehevertrag, ist, anders als beim nachehelichen Unterhalt, nicht möglich. Nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehepartner kann dementsprechend auch kein Trennungsunterhalt mehr gefordert werden, dort setzt dann der nacheheliche Unterhalt an. Entgegen einer weitläufigen Meinung „wandelt“ sich der Trennungsunterhalt aber nicht automatisch in einen nachehelichen Unterhalt um. Voraussetzung für nachehelichen Unterhalt ist ein entsprechender Antrag des potentiell unterhaltsberechtigten ehemaligen Ehepartners.

 

Der nacheheliche Unterhalt

 

Nach der rechtskräftigen Scheidung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nachehelicher Unterhalt gezahlt werden. Hier reicht es nicht aus, dass ein geringeres Einkommen vorliegt. Vielmehr obliegt es grundsätzlich den ehemaligen Ehepartnern nach der Scheidung selbst, für ihren Unterhalt zu sorgen. Wenn ein Teil dazu außerstande ist, kann bei Bedürftigkeit trotzdem nachehelicher Unterhalt gezahlt werden müssen. Hierzu gibt es verschiedene Fallgruppen: 

  1. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
  2. Unterhalt wegen Alters 
  3. Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
  4. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit 
  5. Aufstockungsunterhalt
  6. Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, ist für jeden Einzelfall stets gesondert durch einen Experten zu prüfen. Bei der Gestaltung des Themas Scheidungsunterhalt/Trennungsunterhalt soll nicht zu Lasten der Familie formuliert werden. Es geht im Wesentlichen darum, Dinge sinnvoll in die Zukunft zu führen und Ruhe zur Gestaltung des Wesentlichen zu geben. Eine Gestaltung kann aber gerade dann sinnvoll sein, um Schieflagen zu korrigieren. Wie schon beim Elternunterhalt erläutert, kann auch der Trennungsunterhalt/nacheheliche Unterhalt wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen sein. 

 

Zu beachten ist, dass eine rückwirkende Zahlungsverpflichtung nicht besteht. 

Wir empfehlen in der Gestaltungspraxis eine enge Verzahnung von Stiftung und Testament, was sich durch die Satzung bereits im Errichtungsprozess der Stiftung gut erreichen lässt. 

 

Alternativ: Scheidungsfolgenvereinbarung?

 

Wenn sich eine Scheidung anbahnt, ist das eine belastende und herausfordernde Situation für alle Beteiligten. Um dort Ruhe und Sicherheit zu erlangen, ist es empfehlenswert, eine gemeinsam gestaltete Vereinbarung zu treffen, um das Wesentliche zu regeln und den berühmten „Rosenkrieg“ zu vermeiden. In einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung regeln die Partner miteinander die Scheidungsfolgen. Alles, was möglicherweise mündlich miteinander vereinbart wurde, ist letztlich rechtlich nicht durchsetzbar, wenn ein Ehegatte eine mündliche Absprache im Nachhinein nicht mehr anerkennen möchte.

 

Ebenfalls wird mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung verhindert, dass ein Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten eine Regelung hinsichtlich einer Scheidungsfolge treffen muss. Das Gesetz schreibt diesbezüglich die Formbedürftigkeit in Form einer notariellen Beurkundung vor, um die Partner vor übereilten und unüberlegten Entscheidungen zu schützen. Möglich ist ebenfalls ein Protokollieren vor dem Familiengericht als gerichtlicher Vergleich. Auch wenn gewisse Vereinbarungen, wie bspw. das Verteilen des gemeinsamen Hausrats, formfrei möglich sind, empfiehlt es sich, aus Gründen der Rechtssicherheit eine notarielle Beurkundung vornehmen zu lassen. 

 

Regelungen können und sollten damit über Fragen des Zugewinnausgleichs, des Unterhalts und der Versorgung und des Unterhalts gemeinsamer Kinder vereinbart werden.