Antwort:
Nein, es gibt keinen Automatismus, der die Abkömmlinge automatisch zahlungspflichtig stellt. Wenn das Sozialamt zunächst die Kosten übernimmt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Sie den Betrag von EUR 100.000 als Jahreseinkommen überschreiten, müssen Sie grundsätzlich seit dem 01.01.2020 nicht mehr für die Pflegekosten der Eltern aufkommen.
Wenn es hingegen Anhaltspunkte dafür gibt, dass Sie die Grenze der EUR 100.000 in Bezug auf Ihr Jahreseinkommen überschreiten und eine Unterhaltspflicht im Raum steht, wird der Sozialhilfeträger eine sogenannte Überleitungsanzeige versenden. Das bedeutet zunächst in einem ersten Schritt nur, dass Sie Ihrer gesetzlich normierten Auskunftspflicht hinsichtlich Ihres gesamten Einkommens und Vermögens nachkommen müssen. Wenn Sie selbst nur geringe Einkünfte haben (beispielsweise einen Minijob) und Ihr Ehepartner ein hohes Einkommen (über EUR 100.000) im Jahr hat, bedeutet dies im Übrigen auch nicht zwangsläufig, dass Ihr Partner dann sofort und unmittelbar für die Pflegekosten der Schwiegereltern aufkommen muss. Denn der Unterhaltsanspruch geht nur auf den Sozialhilfeträger über, sodass dieser ihn in Folge bei den engen unterhaltspflichtigen Verwandten geltend machen kann, wenn überhaupt eine Verwandtschaft ersten Grades zwischen dem Unterhaltspflichtigen (zum Beispiel Ihnen) und dem Leistungsberechtigten (zum Beispiel Ihren Eltern) besteht. Das betrifft zunächst nicht direkt die Schwiegertochter oder den Schwiegersohn. Trotzdem kann es aber dazu kommen, dass Schwiegerkinder mittelbar einbezogen werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie selbst das hohe Einkommen haben und die bestehende Zahlungspflicht festgestellt wurde. Dann werden auch die Angaben Ihres Ehepartners für die Berechnung des Familieneinkommens berücksichtigt, sodass eine Einbeziehung im Ergebnis doch mittelbar erfolgt. Das ist aber immer nur dann der Fall, wenn Ihr Einkommen im Jahr über EUR 100.000 liegt.