Was ist ein Vermächtnis?

Antwort:

Vermächtnisse sind Zuwendungen des Erblassers in Gestalt eines Vermögensvorteils an eine oder mehrere Personen, die der Erblasser im Rahmen von Verfügungen von Todes wegen festlegt. Verfügungen von Todes wegen sind das Testament oder der Erbvertrag.


Der Empfänger des Vermächtnisses wird als Vermächtnisnehmer bezeichnet und kann eine juristische oder natürliche Person sein. Er wird dadurch nicht zum Erben, wenn er nicht ausdrücklich vom Erblasser als Erbe eingesetzt wird. Er erhält hingegen einen Anspruch auf die Erfüllung der Vermächtnisanordnung, der grundsätzlich gegenüber den Erben als den Verpflichteten besteht. 

 

Wird das Vermächtnis nicht im Rahmen des Testaments mit den Regelungen über den Erbfall, sondern isoliert angeordnet, müssen die Formvorschriften ebenso eingehalten werden, damit das Vermächtnis ordnungsgemäß errichtet worden ist. 

 

Als Vermächtnis können Anordnungen über die Übertragung von Geldbeträgen, gegenständlichen Vermögensgütern, aber auch Rechten wie Wohnrechten oder Forderungen getroffen werden. Zur Erfüllung des Vermächtnisses muss der Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis einfordern. Es ist grundsätzlich auch in voller Höhe zu übertragen. Abgezogen werden können solche Belastungen, die den Erben als Verpflichteten durch die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen entstehen. 

 

Ein Vermächtnis kann unbedingt erteilt werden, aber auch durch den Erblasser von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig gemacht werden. Die Überwachung der Erfüllung dieser Auflagen kann z.B. von einem Testamentsvollstrecker überwacht werden, dem eine verteilende Rolle in dieser Dynamik zukommt und der selber keine eigenen Rechte geltend machen kann, wenn er nicht ebenfalls zum Kreis der Erben oder Vermächtnisnehmer gehört. Solange die Auflage nicht erfüllt ist, kann der Vermächtnisnehmer auch keinen Anspruch auf die vorgesehene Leistung geltend machen. 

 

Kenntnis des Vermächtnisses erhält der Vermächtnisnehmer z.B. durch eine Mitteilung vom Nachlassgericht im Rahmen des Erbfalls. Macht er seinen Anspruch dann nicht geltend, verjährt dieser nach drei Jahren. Hatte er von dem Vermächtnis allerdings keine Kenntnis, profitiert er von der Verjährungsfrist von dreißig Jahren, innerhalb derer ihm die Geltendmachung seines Anspruches auf Erfüllung des Vermächtnisses möglich ist.