Antwort:
Im ersten Schritt wird die Stiftung mit einem sogenannten Grundstockvermögen ausgestattet, das grundsätzlich ungeschmälert erhalten bleiben muss. Beispiel: 100% GmbH-Anteile (Stammkapital EUR 25.000; Verkehrswert der Anteile: EUR 1 Mio. In diesem Beispiel beträgt der erhaltungspflichtige Wert des Grundstockvermögens EUR 25.000.
Die Erträge, die dieses Grundstockvermögen erwirtschaftet, sind nach den Spielregeln der Stiftungssatzung verteilbar. Will der Stifter die GmbH-Anteile verkaufen, geht das. Es ist nämlich nicht der konkrete Vermögensgegenstand zu erhalten, sondern lediglich der Wert. Im Beispiel ist der ausschlaggebende Wert für den Erhalt des Grundstockvermögens das Stammkapital in Höhe von EUR 25.000. Bei einem Verkauf der Anteile zum Verkehrswert von EUR 1 Mio. kann der Stifter mithin als Stiftungsvorstand EUR 975.000 bei Bedarf aus der Stiftung an sich (oder andere Familienmitglieder) zuwenden oder alternativ damit innerhalb der Stiftung weiteren Vermögensaufbau betreiben. Er ist verpflichtet, von dem Verkaufserlös mindestens EUR 25.000 dem Grundstockvermögen zuzuführen. Sofern er auch diese EUR 25.000 im Privatvermögen benötigt, muss der Stifter als Stiftungsvorstand einen Beschluss zur Umwandlung der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung fassen. Bei einer Verbrauchsstiftung kann auch das Grundstockvermögen aufgezehrt werden.