Antwort:
Bei einer Familienstiftung mit dem Sitz in Deutschland ist es nach unserer Beratungserfahrung der Regelfall, dass der Stifter dem Stiftungsvorstand angehört oder sogar dessen einziges Mitglied ist. Hat er weitere Mitglieder im Stiftungsvorstand neben sich, kann der Stifter zur Durchsetzung seiner Vorstellungen mit weitreichenden Veto-Rechten und/oder einem mehrfach gewichteten Stimmrecht ausgestattet werden.