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Die finanzielle Absicherung der Familie durch eine Stiftung (Teil 2 von 3)

 

Eine Vielzahl unserer Mandanten ist verheiratet. Wie die Ehe in der Aufgabenteilung ausgestaltet ist, ist ebenso unterschiedlich, wie die Vermögensstruktur der Eheleute: Möglicherweise hat ein Ehegatte auf eine eigene Karriere bzw. Vermögensaufbau verzichtet, um für einen längeren Zeitraum den Fokus auf die Arbeit der Kindesbetreuung und -erziehung zu legen.

 

Andere Ehegatten betreiben auch rechtlich den Vermögensaufbau gemeinsam. Sie sind beispielsweise hälftig an einer Grundstücks-Gesellschaft beteiligt oder betreiben gemeinsam ein operatives Unternehmen.


Gemeinsam ist nahezu allen Varianten, dass der Ehepartner entweder die Familienstiftung als Stifter miterrichtet oder er ein erhöhtes und berechtigtes Interesse bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung im Hinblick auf die eigene finanzielle Absicherung hat. Hintergrund ist, dass der stiftende Ehegatte seine Vermögenswerte ganz oder teilweise aus seinem privaten Vermögen in das der Familienstiftung überträgt. Hierdurch würde im möglichen Trennungsfall ein eventueller Zugewinnausgleich massiv ausgehöhlt werden können.

  • Im Regelfall haben auch die Eheleute in unserer Beratungspraxis den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der modifizierten Zugewinngemeinschaft vereinbart, bei der gegebenenfalls Unternehmensanteile von einem eventuellen Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind. Allein aus rechtlichen Gründen ist der Ehegatte des potentiellen Stifters in die Errichtung der Stiftung einzubeziehen, weil nicht selten der übertragene Vermögensgegenstand des Stifters einen so großen Anteil an seinem Vermögen darstellt, dass er nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten darüber verfügen darf (§ 1365 BGB). Insbesondere in den zahlreichen Konstellationen, in denen einer der Ehegatten den Fokus auf die Arbeit der Kindererziehung gelegt hat, während der andere Ehegatte dadurch „den Rücken frei“ hatte, ein Unternehmen aufzubauen oder anderweitig Vermögensaufbau zu betreiben, besteht das gerechtfertigte Interesse, auch imFalle der Trennung nach Stiftungserrichtung abgesichert zu sein.
  • Allein in den relativ seltenen Praxisfällen, in denen der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurde mit der Maßgabe, dass jeder Ehegatte vor, während und nach der Ehe für seine eigene finanzielle Absicherung verantwortlich ist, kann ggf. die Einbeziehung des nicht stiftenden Ehegatten unterbleiben.

 

Einbeziehung und Berücksichtigung des Ehegatten 

 

Insbesondere aus den oben genannten Gründen ist es sinnvoll, den Ehegatten eines potentiellen Stifters frühzeitig in ein Stiftungsprojekt miteinzubeziehen

  1. Insbesondere sollte der Ehegatte frühzeitig in die Ausarbeitung derStiftungssatzung einbezogen und ihm das Gesamtkonzept verständlich gemacht werden. Anderenfalls droht nach der Erfahrung in der Praxis der Eindruck zu entstehen, der stiftende Ehegatte bereite die Scheidung vor und versuche, so viel Privatvermögen in die Stiftung zu verlagern wie möglich. In unserer Beratungspraxis war die Aushöhlung eines denkbaren Zugewinnausgleichs (ebenso wenig wie das Enterben einzelner Kinder) entgegen einem weit verbreiteten Vorbehalt bislang kein einziges Mal auch nur ein Nebenziel, geschweige denn die treibende Motivation zur Stiftungserrichtung.
  2. Umso sinnvoller ist die Einbeziehung des Ehegatten, der auf Wunsch ebenfalls Stifter werden kann. Auch wenn der andere Ehegatte nicht stiften sollte, kann dieser in der Satzung als Organmitglied vorgesehen, mit starken Stimmrechten ausgestattet und durch finanzielle Absicherungsmechanismen berücksichtigt werden. In aller Regel kommen von einem in das Projekt einbezogenen Ehegatten wichtige Impulse für die Ausarbeitung der Stiftungssatzung. Insbesondere was familiäre Prinzipiengerechte Mechanismen für die Zukunft nach Ableben des Stifters und die Einbeziehung späterer Generationen in die Stiftung anbelangt.
  3. Konkret in der Satzung zu regeln ist nicht nur die unter 2. beschriebene Rolle des Ehegatten in der Stiftung. Vielmehr ist auch intensiv zu besprechen, was gelten soll, wenn sich die Ehegatten nach Errichtung der Familienstiftung trennen sollten. Das Ergebnis ist in der Regel zweistufig und betrifft zum einen die finanzielle Absicherung sowie zum anderen die Rolle des geschiedenen Ehegatten in der Stiftung nach der Trennung. Beide Stufen sind vollständig unabhängig voneinander:
  • Es ist ratsam, sich bei der Ausgestaltung der Satzung auf der ersten Stufe darüber abzustimmen, welcher Ehegatte im Trennungsfall oder Scheidungsfall aus den Organen der Stiftung ausscheidet. Trennungsstreitigkeiten sollten keinesfalls die Handlungsfähigkeit der Stiftung blockieren. Läuft die Trennung einvernehmlich und friedlich ab, können die getrennten Ehegatten selbstverständlich hiervon abweichen und beschließen, dass sie auch nach der Trennung beide eine Organfunktion innehaben.
  • Hiervon völlig losgelöst ist intensiv abzustimmen, ob und in welcher Form der ausscheidende Ehegatte aus den Organen der Stiftung finanziell abzusichern ist. Nach seinem Ausscheiden aus den Stiftungsorganen hat der betreffende Ehegatte keinerlei Einfluss mehr auf die Beschlussfassung der Stiftung. In der Regel ist daher das Ergebnis, dass der ausscheidende Ehegatte finanziell in der Stiftungssatzung durch eine unabänderliche Klausel abgesichert wird. Es kann beispielsweise vorgesehen werden, dass der ausscheidende Ehegatte – vergleichbar einem Zugewinn – einen einmaligen Auszahlungsanspruch gegen die Stiftung in Höhe von bspw. 50 % des Stiftungsvermögens hat. Um die Stiftung jedoch nicht durch eine hohe Einmalzahlung in finanzielle Schieflage zu bringen, ist der Regelfall eine monatliche Auszahlung der Stiftung, die im Einzelfall mit den Ehegatten bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung herauszuarbeiten ist. Die Leitlinie bildet die Frage, wie viel monatliche Liquidität der betreffende Ehegatte benötigt, um seinen bisherigen Lebensstandard halten zu können.

Fazit

 

Die Einbeziehung des nicht oder auch mit stiftenden Ehegatten bietet die Chance, wichtige Impulse für die Stiftungssatzung zu erhalten und insbesondere alle Szenarien „in guten Zeiten“ durchzuspielen und zu regeln. Das führt mit entsprechenden Satzungsregelungen zu Ruhe und Sicherheit beider Ehegatten, während das bisherige Privatvermögen im sicheren Hafen der Familienstiftung von privaten Lebensrisiken entkoppelt ist.

 

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