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Die finanzielle Absicherung der Familie durch eine Stiftung (Teil 1 von 3)

 

 

Der Impuls, sich mit dem Thema Familienstiftung zu befassen, entsteht bei unseren Mandanten häufig aus zwei Gründen: Entweder Sie sind auf der Suche nach einer klareren Vermögensstruktur unter Nutzung wirtschaftlicher und steuerlicher Vorteile.

 

Oder Sie geraten aufgrund eigener Erfahrung in der Familie, oder im Freundes- und Bekanntenkreis zu der Überlegung, was eigentlich für Ihre Nachkommen im eigenen Versterbensfall gilt.


Zweifelsohne lässt sich eine Familienstiftung in eine bestehende private Vermögens- und/oder Unternehmensstruktur vorteilhaft „einbauen“. Die Nutzung wirtschaftlicher und steuerlicher Vorteile sowie des Vermögensschutzes bezüglich des Stiftungsvermögens ist sehr gut möglich und werden an anderer Stelle eingehend beleuchtet.

 

Der oben angesprochene Fall des „gedanklich durchgespielten“ eigenen Versterbens führt zwangsläufig auch zu der Überlegung, was mit dem aufgebauten Vermögen passiert. Diese Überlegungen sind individuell je nach familiärer Konstellation unterschiedlich. Es macht immense Unterschiede, ob das eigene Vermögen beispielsweise ausschließlich aus Immobilien, Aktien oder Unternehmensanteilen besteht. Entscheidend ist zudem die Frage, wie viele Nachkommen leben und ob es überhaupt bereits Nachkommen gibt je nach Alter des potentiellen Stifters. Hat der potentielle Stifter Kinder, schließt sich die Folgefrage an, ob diese mit dem potentiell vererbten Vermögen „etwas anfangen“ können. Sind sie nach Auffassung des gedachten Erblassers und ggf. eigener Auffassung nach dem Vermögen emotional gewachsen und können sie damit wirtschaften oder wirft sie ein zu großes Vermögen (in zu jungem Alter) möglicherweise aus dem eingeschlagenen Lebensweg?

 

In nahezu allen Fällen unserer Beratung ist die Zielrichtung der Interessenten klar: Neben dem Vermögensschutz durch die Familienstiftung geht es in allererster Linie um die Absicherung der eigenen Kinder und ggf. der nachfolgenden Generationen.

  1. Die Standardlösung zu diesen Überlegungen dürfte das Testament sein, wenn man nicht die gesetzliche Erbfolge vorzieht. Allerdings wird durch testamentarische Verfügung das gesamte Vermögen eben „nur“ auf die Hinterbliebenen aufgeteilt.
  2. Eine Verwaltung zugunsten der (erwachsenen oder minderjährigen) Kinder im Wege der Dauertestamentsvollstreckung endet spätestens nach Ablauf von 30 Jahren. Der grundsätzlich dahinterstehende Gedanke gefällt jedoch vielfach unseren Mandanten: Denn so findet ein dosierter Zufluss der Vermögenswerte statt. Allerdings ist die nachfolgende Generation dann wiederum in der Pflicht, sich die gleichen Gedanken zu machen, wie unsere Mandantin von heute. Werden sich diese Gedanken in der nachfolgenden Generation nicht gemacht, ist das aufgebaute Vermögen möglicherweise aufgezehrt.
  3. Eine Familienstiftung bietet einen interessanten Ansatz, welcher über den der Testamentsvollstreckung hinausgeht. Eine Familienstiftung dient ausschließlich der Familie des die Stiftung errichtenden Stifters. Sie verfolgt keinerlei gemeinnützige Zwecke. Errichtet ein Stifter eine Familienstiftung, überträgt er sein Privatvermögen teilweise oder vollständig an die von ihm errichtete Familienstiftung. Eigentümerin wird die Familienstiftung, die der Stifter selbst als Stiftungsvorstand verwalten kann. Mieterträge von Immobilien sowie Gewinnausschüttungen von Unternehmensbeteiligungen fließen dann in die Familienstiftung (und nicht mehr ins Privatvermögen). Der Stifter entscheidet dann als Stiftungsvorstand, ob und welche Erträge aus der Stiftung zu Lebzeiten an ihn und/oder an seine Nachkommen fließen. Er ersetzt damit das Eigentum an den Vermögensgegenständen durch die Nutzung der Erträge der Vermögensgegenstände. Die Verteilung dieser Stiftungserträge an den Stifter und/oder diverser anderer Vermögensmitglieder kann der Stifter vollkommen frei/willkürlich in der Stiftungssatzung regeln. Er legt die Spielregeln der Absicherung der Familie in der Stiftungssatzung fest. Es existieren keine insoweit beschränkenden Gesetze. Auf diese Weise gelingt nach den Vorstellungen des Stifters die Absicherung der gesamten Familie, auf deren einzelne mögliche Mitglieder ich im Folgenden eingehen will.

 

Die Absicherung des Stifters

 

In diesem Beitrag möchte ich zunächst ausschließlich auf die Absicherung des Stifters oder der Stifter eingehen. 

 

Der Stifter ist derjenige, der die wesentlichen Vermögenswerte bis zur Errichtung der Familienstiftung in seinem Privateigentum hatte und damit nach Belieben verfahren konnte. Diese Steuerungsmöglichkeit einerseits und die eigene Absicherung andererseits ist dem Stifter in der Regel ein zentrales Anliegen. Daher ist es in diesen Fällen sinnvoll, wenn der Stiftungsvorstand, solange der Stifter zu dessen Mitgliedern gehört, nach freiem Ermessen über die Vermögenswerte selbst und dessen Erträge entscheiden kann. Die häufig einer Stiftungslösung entgegengehaltene vermeintliche Inflexibilität ist ein Irrglaube. Der Stifter kann als Stiftungsvorstand beschließen, Vermögenswerte aus der Stiftung „hinaus zu verkaufen“, wenn sich beispielsweise eine günstige Gelegenheit für einen Immobilien- oder Unternehmensverkauf bietet. Sein bisheriges Privatvermögen und dessen Erträge dienen dem Stifter mithin weiterhin durch dessen eigene Verwaltung auf der Ebene der Familienstiftung.

 

Zu bedenken ist stets, dass der Stifter zu Lebzeiten aufgrund eigener Entscheidung oder äußerer Einflüsse (wie zB Krankheit, Unfallfolgen etc.) aus dem Stiftungsvorstand ausscheiden kann. In diesem Fall würde die Familienstiftung mitsamt ihrem Vermögen und dessen Erträgen von einem Stiftungsvorstand verwaltet, den der Stifter zuvor für den Fall der Fälle selbst ausgewählt hat. Da aber bei Ausfall der durch den Stifter vorgesehen Person auch ein Fremdvorstand zumindest theoretisch denkbar ist, muss der Stifter auch in diesen Fällen abgesichert sein. Schließlich hat er die Stiftung mit seinem Privatvermögen initiiert und konnte vor der Stiftungserrichtung mit diesem Vermögen als eigene Absicherung planen. Damit er mit der Familienstiftung ebenso abgesichert ist wie ohne die Familienstiftung, empfiehlt es sich, (ausschließlich) zugunsten des Stifters einen Anspruch auf Auszahlung der vollständigen Erträge der Stiftung vorzusehen, ohne dass es einer Zustimmung der Stiftungsorgane bedarf. Alle anderen in der Stiftung für andere Familienmitglieder vorgesehenen Zuwendungen sollten in der Regel nicht als feste, einklagbare Ansprüche ausgestaltet sein, da die Ansprüche in Höhe ihrer Einklagbarkeit im Falle einer Privatinsolvenz eines betroffenen Familienmitglieds gepfändet werden können.

 

Eine Stiftung kann auch von mehreren Stiftern, beispielsweise auch Ehegatten, gemeinschaftlich errichtet werden. Eine Absicherung jedes einzelnen Stifters kann entsprechend des oben unter 2. Gesagten vorgesehen werden. Es ist zu diskutieren, ob im Einzelfall jeder Stifter in diesen Fällen eine bestimmte Quote der Erträge von außen abrufen darf oder sich jeder Stifter im Bedarfsfall beispielsweise in der Stiftungssatzung die Auszahlung monatlicher, absoluter Beträge vergleichbar einer Rentenzahlung vorsehen möchte. Die Absicherung des Ehegatten des Stifters wird Gegenstand des nächsten Beitrags sein.

 

 

Zusammenfassend gibt es zur Absicherung der Familie und des Stifters folgendes zu sagen: Während der Stifter selbst dem Stiftungsvorstand angehört, ist er frei in seinen Entscheidungen bzgl. der Vermögenswerte der Stiftung sowie der Verwendung der Vermögenserträge. Scheidet der Stifter zu Lebzeiten aus dem Stiftungsvorstand aus, sind mit dem Stifter oder den Stiftern entsprechende unabänderliche Satzungsregelungen auszuarbeiten, durch die der oder die Stifter sich selbst vollständig abgesichert wissen darf. Wie Sie wissen, haben wir als Unternehmerkompositionen hierfür eine breite Expertise, auf die wir Sie gern verweisen möchten. Sollten Sie Fragen haben, nutzen Sie gern unsere Beratungsangebote für einen ersten persönlichen Kontakt oder wir lernen uns bei einer Veranstaltung persönlich kennen.