Kann ich mit meinen Kindern deren Unternehmensnachfolge vertraglich regeln?

Antwort:

Hier ist zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern zu differenzieren. Minderjährige Kinder können sich aufgrund ihrer fehlenden bzw. beschränkten Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB) noch nicht rechtlich verpflichten, wenn ihnen dies nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Volljährigen Kindern ist dies wiederum möglich, sie können ab der Vollendung ihres 18. Lebensjahres im Rechtsverkehr handeln und verpflichtet werden bzw. sich selbst verpflichten. Geht es um die Unternehmensnachfolge, hängt eine Wirksamkeit hingegen u.a. von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und darin festgeschriebenen Nachfolgeregelungen ab.