Inwieweit gelten vor Stiftungserrichtung vereinbarte Eheverträge weiter?

Antwort:

 

Sie können dazu führen, dass ein Ehepartner als Stifter in der Verfügung über sein Vermögen als Ganzes beschränkt ist oder sich entsprechende Zahlungsverpflichtungen im Trennungsfall ergeben.

Gerade die ehevertraglichen Bestimmungen können allerdings auch alternativ in der Stiftungsstruktur durch Regelungen über Versorgungs- oder Trennungsleistungen zukunftssicher abgebildet werden.