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Stiftung und Testament - die Formen eines Testaments

VON THORSTEN KLINKNER

 

Für die meisten Menschen, insbesondere wenn sie unternehmerisch tätig sind, stellt sich an einem gewissen Punkt in ihrem Leben die Frage nach der Weitergabe der von ihnen aufgebauten Vermögenswerte. Sie sehen sich sodann mit den diversen rechtlichen Möglichkeiten konfrontiert, die sich ihnen bieten. Der folgende zweiteilige Beitrag gibt einen Überblick über die Systematik von Vererbung und Generationennachfolge. Hierbei wird der Fokus auf das klassische Instrument des Testaments in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen unter Einbeziehung von Stiftungsstrukturen gesetzt.


Welche Möglichkeiten gibt es zunächst überhaupt, ein Testament aufzusetzen? 

 

Zunächst unterscheidet das Erbrecht zwischen dem eigenhändigen und dem öffentlichen Testament. An beide Varianten sind jeweils bestimmte im Gesetz zu findende Formvorschriften geknüpft. 

 

Das eigenhändige Testament 

 

Mangels notarieller Beteiligung bei einem eigenhändigen Testament sind im Bürgerlichen Gesetzbuch die Anforderungen höher festgelegt. Sie ergeben sich aus den §§ 2247, 2267 BGB. Danach muss der Testierende sein Testament handschriftlich und eigenhändig verfassen. Ein Dritter kann ihm dies also nicht abnehmen, selbst wenn der Testierende selbst nicht in der Lage ist, zu schreiben oder zu lesen. 

 

Praktisch relevant und oft missachtet ist das Erfordernis der guten Lesbarkeit des Testaments. Nicht selten kommt es zu gerichtlichen Streitigkeiten zwischen den Erben, weil der Wille des Erblassers schlicht nicht entzifferbar und damit das Testament unlesbar ist. Gerade Erblasser in hohem Alter oder mit allgemein schwer lesbarer Handschrift sollten dies beachten. 

 

Zuletzt sollte der Erblasser zur besseren Nachvollziehbarkeit der wirksamen Verfügungen im Testament das Datum sowie den Ort des Verfassens angeben und muss sein Testament zwingend mit Vor- und Nachnamen unterschreiben. 

 

Das öffentliche Testament

 

Der Begriff des öffentlichen Testaments bezeichnet diejenigen letztwilligen Verfügungen, die entweder zur Niederschrift bei einem Notar erklärt oder diesem verschlossen zur Verwahrung übergeben werden. Vorteil dieser Variante ist, dass der Notar nicht nur Verwahrer, sondern in erster Linie Berater und Aufklärer über die rechtlichen Auswirkungen der Formulierungen ist. Der Notar dient daher als Übersetzer des Erblasserwillens in die zutreffenden rechtlichen Formen. 

 

Wer kann Erbe sein?

 

In Deutschland gilt gemäß dem Grundsatz der Testierfreiheit, dass jeder Testierende frei über sein Vermögen verfügen und somit auch entscheiden darf, an wen er dies weitergibt. Erben können demnach alle natürlichen oder juristischen Personen sein. Da es sich bei einer Stiftung um eine juristische Person handelt, ist es folglich auch möglich, dieser das Vermögen per letztwilliger Verfügung zu übertragen. 

 

Stiftung von Todes wegen

 

Einen Schritt weiter geht die Regelung, nach der eine Stiftung erst mit dem Todesfall des Erblassers errichtet werden soll. Eine solche Formulierung bezeichnet eine „Stiftung von Todes wegen“, vgl. § 83 BGB. Eine Stiftung von Todes wegen wird in der Regel durch Testament errichtet, es besteht aber auch die Möglichkeit, dies per Erbvertrag zu vereinbaren. 

 

Unabhängig von der gewählten Variante muss die Verfügung den jeweiligen rechtlichen Vorgaben über Formerfordernisse entsprechen. Insofern besteht kein Unterschied zu Verfügungen, die der spätere Erblasser zu Lebzeiten trifft. 

 

Die Zuwendung von Vermögen erfolgt durch Erbeinsetzung, aber auch durch Auflage oder Vermächtnis. Die Wahl trifft der Erblasser entsprechend seiner persönlichen Lebensumstände. Abhängig ist die Entscheidung davon, ob er Wert auf den Übergang der reinen Vermögenswerte oder Aspekte wie die ordnungsgemäße Auflösung oder die Ordnung seiner Wertgegenstände legt. 

 

Obschon noch nicht im Zeitpunkt der testamentarischen Erbeinsetzung errichtet, muss die Verfügung von Todes wegen doch die wesentlichen Festlegungen über die spätere Stiftung treffen. Es sollten daher die Fragen nach dem Namen, dem Sitz, dem Zweck sowie der Organisation der Stiftung vorab beantwortet werden und in der Verfügung auffindbar sein. Daneben besteht die Möglichkeit, bereits eine ausformulierte Stiftungssatzung der Verfügung als Anlage beizufügen. Dies ist allerdings wegen der Regelung in § 83 Sätze 2 bis 4 BGB keine Pflicht: Danach hat die zuständige Stiftungsbehörde eine unvollständige Satzung im Zweifel zu ergänzen. Grundlage ist dabei stets der mutmaßliche Stifterwille. 

 

Unterstützend kann der Testierende für seine letztwilligen Verfügungen eine Testamentsvollstreckung anordnen und die entsprechende Person für dieses Amt dort selbst bestimmen sowie durch das Nachlassgericht oder einen Dritten auswählen lassen. Ein Testamentsvollstrecker hat nach § 2203 BGB die entsprechenden Festsetzungen im Testament des Erblassers auszuführen und den Nachlass zu verwalten. Dies bewahrt die Erben vor streitigen Auseinandersetzungen und gibt dem Erblasser eine gewisse Sicherheit mit an die Hand. Da die Dauertestamentsvollstreckung allerdings nach § 2210 BGB auf einen maximalen Zeitraum von dreißig Jahren beschränkt ist, kann sie nicht zum generationenübergreifenden Schutz mit Ewigkeitscharakter führen. 

 

Dass nicht mehr Erblasser die Möglichkeit einer Stiftung von Todes wegen in Anspruch nehmen, hat daneben noch einen entscheidenden logischen Grund: Sämtliche Vorkehrungen, die zu Lebzeiten getroffen werden, können nach dem Ableben natürlich nicht mehr auf ihre Praktikabilität hin getestet werden. Reaktionen auf unvorhergesehene Änderungen in der Familienstruktur bleiben dem Erblasser daher verschlossen. Der Stifter selbst ist bei der Errichtung für die Stiftungsbehörde auch nicht mehr ansprechbar, sodass häufig der zugrundeliegende und nun unaufklärbare Stifterwille zu Streit unter den Erben oder Verantwortlichen innerhalb der Unternehmen des Stifters führt. Deshalb tendieren viele Vermögensinhaber zu Recht dazu, die Stiftungsidee schon zu Lebzeiten umzusetzen und hierdurch entsprechend Einfluss nehmen zu können.

 

In unserem zweiten Teil dieses Beitrages wird beleuchtet, wie es zu einem Zusammenspiel der rechtlichen Möglichkeiten kommen kann, um die jeweiligen Vorteile der Strukturen ausnutzen zu können. Darin weisen wir außerdem auf oftmals übersehene Gefahren bei Nachfolgelösungen hin. Wir zeigen auf, welche Möglichkeiten sich dem Vermögensinhaber zur Prävention stellen.