Wie kann der begünstigungsfähige Personenkreis einer Familienstiftung formuliert werden, wenn noch nicht alle Personen leben bzw. bekannt sind?

Antwort:

 

Der Stifter hat die Möglichkeit, neben bereits lebenden Mitgliedern der Stifterfamilie zum Beispiel auch noch nicht geborene Abkömmlinge künftiger Generationen abstrakt zu begünstigen. Dieser generationenübergreifende Gedanke ist kennzeichnend für die Rechtsform der Stiftung. Deshalb ist es gerade der Regelfall, dass im Zeitpunkt einer Stiftungserrichtung noch nicht bekannt ist, welche konkreten Personen in der Generationenfolge überhaupt geboren und von der Stiftung unterstützt werden. Gerade in jungen Jahren kann es außerdem sein, dass der Stifter noch ledig ist und deshalb abstrakt „die Ehefrau des Stifters“ begünstigt. Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung ist die Ehefrau dann automatisch begünstigt, obwohl sie namentlich nicht in der Stiftungssatzung aufgeführt ist.