Ist eine disquotale Gewinnverteilung bei Kapitalgesellschaften möglich?

Antwort:

Ja. Zivilrechtlich können das Stimmrecht und das Gewinnbezugsrecht des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft abweichend von der Höhe der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft festgelegt werden.


Hierfür ist eine entsprechende Regelung in dem Gesellschaftsvertrag (GmbH) bzw. der Satzung (AG) erforderlich. Bei der GmbH besteht weitgehend Gestaltungsfreiheit, lediglich die Beschlussversammlung in der Gesellschafterversammlung muss gewährleistet bleiben. Bei der AG bestehen zivilrechtlich einige Restriktionen, u.a. dürfen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden. Steuerrechtlich wird eine disquotale Gewinnverteilung bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich anerkannt, sofern diese zivilrechtlich zulässig und im Vorfeld vertraglich geregelt ist.