Ich habe von dem Anfallen der Erbersatzsteuer bei Stiftungen gehört. Wird dadurch mein finanzieller Spielraum eingeschränkt?

Antwort:

Eine rechtsfähige Stiftung gilt als verselbstständigtes Sondervermögen, weswegen sie nicht vererbt werden kann. Aufgrund der Gerechtigkeit der Besteuerungsgrundlagen hat die Deutsche Gesetzgebung den § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG und damit die Erbersatzsteuer eingeführt.


Diese Regelung besagt, dass das Vermögen einer Stiftung alle 30 Jahre der Erbschaftsbesteuerung unterliegt, wenn die Stiftung wesentlich im Interesse einer oder mehrerer Familien errichtet worden ist. Eine Vermeidung von Erbschaftssteuer durch die Stiftungserrichtung ist also nicht möglich. Es wird versteuert, indem das Finanzamt alle 30 Jahre einen Erbfall bei Hinterlassen von zwei Kindern fingiert. Die entsprechenden steuerlichen Freibeträge können dabei genutzt werden. Damit die Liquidität der Stiftung zu diesem Zeitpunkt nicht gefährdet wird, können einerseits Rücklagen gebildet werden, andererseits ist die Staffelung des Steuerbetrages auf einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren in kleine Teilbeträge nach § 24 ErbStG möglich.

Somit wird die Liquidität der Stiftung nicht gefährdet.