Für welche Fallgruppen wird meiner Stiftung die Eigenschaft der Gemeinnützigkeit zuerkannt?

Antwort:

Eine Stiftung ist dann gemeinnützig und dementsprechend steuerbegünstigt durch die Finanzbehörden, wenn sie im Sinne der Abgabenordnung (AO) nach § 52 gemeinnützige Zwecke verfolgt.


Hierfür ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit notwendig, die nach Absatz 2 in folgende Fallgruppen – nicht abschließend - unterteilt ist:

  • Wissenschaft und Forschung
  • Religion
  • Öffentliches Gesundheitswesen und -pflege
  • Jugend- und Altenhilfe
  • Kunst und Kultur
  • Denkmalschutz und -pflege
  • Erziehung und Bildung
  • Naturschutz
  • Wohlfahrtswesen
  • Hilfe für Verfolgte, Kriegshinterbliebene, Behinderte, Opfer von Straftaten, Katastrophen etc.
  • Rettung aus Lebensgefahr
  • Feuer-, Arbeits- Zivil- und Katastrophenschutz sowie Unfallverhütung
  • Internationale Gesinnung und Toleranz, Völkerverständigung
  • Tierschutz
  • Entwicklungszusammenarbeit
  • Verbraucherschutz
  • Fürsorge für Strafgefangene
  • Gleichberechtigung von Frauen und Männern
  • Schutz von Ehe und Familie
  • Kriminalprävention
  • Sport
  • Heimatpflege
  • Tier- und Pflanzenzucht, Brauchtum, Amateurfunk, Modellflug, Soldaten- und Reservistenbetreuung
  • Demokratisches Staatswesen
  • Bürgerschaftliches Engagement zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken