Kann ich die Beendigung einer Stiftung auch testamentarisch festlegen?

Antwort:

Nein. Eine Stiftung kennt weder Eigentümer, Gesellschafter noch Mitglieder. Sie ist auf Dauer angelegt und existiert mit den satzungsinternen Regelungen, die der Stifter bei der Errichtung erdacht hat.


Damit auch spätere Vorstände nach dem Versterben des Stifters nicht die Möglichkeit haben, die Stiftung aufzulösen, kann nach § 87 Absatz 1 BGB eine Stiftung grundsätzlich nur dann beendet werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet. 

In dem Fall, in dem der Stifter einen Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung oder eine andere Möglichkeit nicht in der Satzung vorgesehen hat, löst die Stiftungsbehörde die Stiftung auf. Gleichermaßen verfährt die Stiftungsbehörde, wenn in der Stiftungssatzung eine auflösende Bedingung oder ein Beendigungstermin vorgesehen ist oder ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird.