Wie kann das Grundstockvermögen wieder aufgefüllt werden?

Antwort: 

Das Grundstockvermögen einer Stiftung muss in seinem Wert erhalten bleiben. Ein Verstoß gegen diese Werterhaltungspflicht liegt typischerweise dann vor, wenn eine Stiftung mit einem Barvermögen ausgestattet wird, das anschließend zur Zahlung laufender Kosten verwendet wird.


Idealerweise verfügt die Stiftung über ausreichend freies Vermögen, das sie aufgrund einer entsprechenden Satzungsregelung dem Grundstockvermögen zuordnen kann. Auf diese Weise wird eine weitere steuerpflichtige Übertragung durch den Stifter an die Stiftung verhindert. Überträgt der Stifter durch eine Zustiftung weiteres Vermögen an die Stiftung, handelt es sich um eine schenkungsteuerpflichtige Übertragung, die auf Basis der ungünstigsten Steuerklasse III versteuert wird. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich gerade für die Anfangszeit der Stiftung eine genaue Liquiditätsplanung, um ungewollte Steuerbelastungen zu vermeiden.