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Antwort:
Diese Frage betrifft Vermögensübertragungen des Stifters in das Grundstockvermögen gemeinnütziger Stiftungen. Dem Stifter bzw. Spender steht nach dem Einkommensteuergesetz (§ 10b Absatz 1a EStG) ein erweiterter Spendenabzug (= Sonderausgaben) zu. Als weitere Begünstigung sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (§ 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b) ErbStG) eine Freistellung von der Besteuerung vor. Die beiden Regelungen sind nebeneinander anwendbar.