Mögliche Mitglieder des Stiftungsvorstands

 

Die Organisation einer Stiftung kann simpel und überschaubar gestaltet werden. Weit verbreitet ist jedoch der Irrglaube, dass eine Familienstiftung stets mit einer komplexen Organstruktur einhergehe und hierdurch hohe Personalkosten entstehen. Dieser Irrtum resultiert vermutlich daraus, dass die „großen“ gemeinnützigen Stiftungen über mehrere Organe verfügen, beispielsweise über den Stiftungsvorstand, einen Beirat und ein Kuratorium. Häufig ist der außerhalb der Stiftung stehenden Öffentlichkeit unklar, was ein Beirat und ein Kuratorium sind und welche Kompetenzen diese jeweils haben, es klingt jedoch fremd und komplex.


Tatsächlich kann die gesamte Organisation auf ein Organ, das lediglich mit einem einzigen Mitglied besetzt ist, beschränkt werden. Dies genügt den gesetzlichen Voraussetzungen. Unsere Beratungsempfehlung geht in vielen Fällen nur minimal über diese gesetzliche Mindestanforderung hinaus: Wir empfehlen, ebenso wie die Stiftungsbehörden, dass der Vorstand (zumindest) aus zwei Personen besteht, damit die Wahrscheinlichkeit der durchgängigen Handlungsfähigkeit erhöht wird. Zwingend umgesetzt werden muss diese Empfehlung jedoch nicht.

Die Empfehlung, den Stiftungsvorstand mit mindestens zwei Personen zu besetzen, sowie die Langfristigkeit einer Familienstiftung werfen zwangsläufig die folgende Frage auf: Wer kommt als potentielles Vorstandsmitglied sinnvoll in Betracht?

 

1.     Stifter

Vorstand einer deutschen Familienstiftung kann der Stifter beispielsweise mit dessen Ehepartner, der gegebenenfalls zugleich auch Stifter sein kann, werden. Dies ist nach unserer Erfahrung in der Beratungspraxis der Regelfall. Denn die Stifter wollen zwar ihre im Privatvermögen aufgebauten Vermögenswerte in den Schutz der verselbstständigten Vermögensmasse einer Familienstiftung überführen. Sie wollen jedoch nicht die Steuerung dieser Vermögenswerte an fremde Personen abgeben. Daher kann es sinnvoll sein und es ist rechtlich möglich, dass die Stifter Mitglied im Stiftungsvorstand sind, ein lebzeitiges Recht auf Angehörigkeit im Stiftungsvorstand haben und gegebenenfalls mit stärkeren Stimmrechten ausgestattet sind. 

Gleichzeitig können auch die wesentlichen Entscheidungen, die der Stiftungsvorstand zu treffen hat, so lange nach freiem Ermessen des Stiftungsvorstands getroffen werden, wie zumindest ein Stifter Mitglied des Stiftungsvorstands ist. Sobald der letztverbliebene Stifter aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden ist, kann bereits in der ersten Satzung die Beschränkung des Ermessens des Stiftungsvorstands nach den lebzeitig in der Satzung formulierten Wünschen der Stifter vorgesehen werden. 

 

2.     Kinder und weitere Familienmitglieder

Minderjährige Kinder können nicht Mitglied im Stiftungsvorstand werden. Selbstverständlich kommen jedoch volljährige, geschäftsfähige Familienmitglieder als potentielle Mitglieder des Stiftungsvorstands in Betracht.

Es empfiehlt sich, dass die Stifter bei der Ausarbeitung der Stiftungssatzung Zugangsvoraussetzungen nach ihren Vorstellungen für die Mitglieder des Stiftungsvorstands formulieren. Hierbei sind die Stifter lediglich an die Mindestvoraussetzung der Geschäftsfähigkeit der Vorstandsmitglieder gebunden. Ansonsten können sie ein beliebiges Mindestalter (ab 18 Jahren) und/oder wirtschaftlichen Sachverstand usw. als Voraussetzung vorsehen.

Es ist möglich, jedoch in der Regel nicht sinnvoll, in der Satzung zu regeln, dass ausschließlich Familienmitglieder als Vorstandsmitglied in Frage kommen. Dies schränkt die Auswahl möglicher künftiger Vorstandsmitglieder ggf. zu sehr ein. Es ist nämlich möglich, dass kein Familienmitglied das vom Stiftungsvorstand abzuwickelnde Tagesgeschäft selbst ausführen möchte. 

Liegt den Stiftern (sinnvollerweise!) die Heranführung der Familie an das Stiftungsvermögen und deren Einbeziehung in die Stiftungsorgane am Herzen, ist es ratsam, als Organ der familiären Willensbildung neben dem Stiftungsvorstand eine Familienversammlung vorzusehen. Diese muss nicht von Beginn an eingerichtet sein, sondern kann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt gebildet werden, sofern dies in der ersten Stiftungssatzung bereits geregelt ist.

 

3.     Familienfremde Personen

Familienfremde Personen kommen als Mitglied des Stiftungsvorstands selbstverständlich in Betracht, sofern diese den von den Stiftern formulierten übrigen Voraussetzungen (ggf. Mindestalter, wirtschaftlicher Sachverstand etc.) genügen.

 

4.     Juristische Personen

Die Stifter haben auch die Möglichkeit, in der Satzung zu regeln, dass juristische Personen Mitglieder im Stiftungsvorstand werden können. Dies hat den Vorteil, dass das Amt als Stiftungsvorstand nicht an einer natürlichen Person mit den üblichen Lebensrisiken hängt. Gegebenenfalls kommt demnach als Vorstandsmitglied also auch das langjährig vertraute Beratungsunternehmen der Stifter in Betracht.