Kann Vermögen nach § 20 UmwStG zum Buchwert in eine Stiftung eingebracht werden?

Antwort:

Nein. Der § 20 UmwStG ist ausschließlich auf Übertragungen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA, SE) oder Genossenschaften anwendbar. Da Stiftungen keine Anteile haben wäre die Gewährung neuer Anteile durch die Stiftung an entweder die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers oder den übertragenden Rechtsträger selbst nicht möglich. Für Missverständnisse sorgt hierbei die regelmäßige Verwechselung der Begriffe „juristische Person“ und „Kapitalgesellschaft“. Stiftung und Kapitalgesellschaft sind beide juristische Personen, aber eine Stiftung ist KEINE Kapitalgesellschaft.