Satzungsregelungen im Scheidungs- oder Trennungsfall

Von Martin Buß

 

Eine durchdacht ausgestaltete Satzung einer Familienstiftung kann – bezogen auf die Stifter-Familie – Testament und Ehevertrag in einem sein. Es ist eine gängige Fallgestaltung in unserer Beratungspraxis, dass ein Ehepartner über die Errichtung einer Familienstiftung nachdenkt. In aller Regel ist dies der Ehepartner, der beispielsweise ein Unternehmen oder ein Immobilienvermögen aufgebaut hat und dessen Ziel es ist, diese Vermögenswerte dadurch zu sichern, dass sie nicht ungeplant im Erbfall auf die Nachfolgegeneration und/oder den überlebenden Ehepartner übergehen.


Hintergrund dieses Ziels ist es in den meisten Fällen, dass entweder nicht alle in Betracht kommenden Erben in dem Unternehmen arbeiten oder in der Lage zur Immobilienverwaltung sind, dies jedoch den Hauptvermögensgegenstand des Erbes darstellt, die übrigen Erben per Testament als Erbe bspw. der Unternehmensanteile ausgeschlossen sind und daher hohe Ausgleichsansprüche gegen den Erben der Unternehmensanteile haben. Die Bedienung dieser Ausgleichsansprüche ist häufig nicht möglich und kann bis zum Notverkauf des Unternehmens führen. 

Oder der Erblasser will ausschließen, dass ggf. bereits in der Ausbildungsphase seiner Kinder ungeplant ein so großes Vermögen an diese vererbt wird, dass ihnen jegliche Motivation genommen wird, eine Ausbildung abzuschließen und einen eigenen Lebensweg zu gehen. Stattdessen soll es in aller Regel eine großzügige regelmäßige Unterstützung durch die Stiftung geben, die es jedoch gerade nicht obsolet macht, eine Ausbildung abzuschließen und zu arbeiten.

In unserer Beratungspraxis ist uns noch kein Fall begegnet, in denen ein Stifter seinen Ehepartner oder seine Kinder „enterben“ will. Es geht vielmehr darum, die nächste Generation behutsam und mit Motivation an die Verwaltung dieses Vermögens heranzuführen. 

Da es eine gängige Angst des jeweils anderen Ehepartners ist, finanziell „auf der Strecke zu bleiben“, wenn die Vermögenswerte auf eine Familienstiftung übertragen werden, ist es unsere Idealvorstellung, wenn bei der Ausgestaltung der Satzung der Familienstiftung beide Ehegatten mitwirken. Auf diese Weise lässt sich am besten herausarbeiten, was beide Ehegatten brauchen, um sich abgesichert zu fühlen.

Bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung sind zwei Ebenen zu betrachten, die voneinander unabhängig sind. Das Ziel ist es, eine Regelung zu finden, die bewirkt, dass die Stiftung trotz der Scheidung bzw. Trennung weiterhin uneingeschränkt handlungsfähig bleibt und zugleich beide (Ehe-) Partner finanziell abgesichert sind.

 

1. Ebene: Mitgliedschaft in den Stiftungsorganen

In den meisten Fällen werden bei der Errichtung einer Familienstiftung beide Stifter-Ehegatten zugleich Mitglied im Stiftungsvorstand. Die Mitgliedschaften können auf Lebenszeit vorgesehen werden und mit stärkerem Stimmrecht versehen sein. Ebenso wie die Ausgestaltung dieser Mitgliedschaften ist es jedoch auch ein zentraler Punkt, in der Beratung darüber zu sprechen, was in einem eventuellen Scheidungs- bzw. Trennungsfall geschehen soll. Bestenfalls tritt dies nie ein und man hat sich über diese Konstellation – im Nachhinein überflüssige – Gedanken gemacht. Tritt dieser Fall jedoch ein, sollte in der Satzung bereits klar geregelt sein, was geschieht. Das Ziel ist, die im Zusammenhang mit einer Scheidung bzw. einer Trennung stehenden Streitigkeiten aus der Familienstiftung bzw. aus deren Organen herauszuhalten. 

Dies sichert die Handlungsfähigkeit der Stiftung. In der Satzung sollte daher klar geregelt werden, welcher der beiden Ehegatten im Scheidungs- bzw. Trennungsfall aus sämtlichen Organen der Stiftung ausscheidet. 

 

2. Ebene: Finanzielle Absicherung

Ist man in der Beratung zu dem Ergebnis gekommen, dass im Trennungsfall einer der beiden (Ehe-)Partner aus den Organen der Stiftung ausscheidet, bedeutet dies zum einen, dass die Stiftung zwar handlungsfähig bleibt, zum anderen jedoch, dass der aus den Organen Ausgeschiedene keinen Einfluss mehr auf die Beschlussfassung der Stiftung haben wird. Hat der ausscheidende (Ehe-)Partner keine eigenen ihn absichernden Vermögenswerte im Privatvermögen, ist es mithin zentral, in der Satzung Regelungen zu verankern, die für ihn eine echte und unabänderliche finanzielle Absicherung darstellen.

In den meisten Fällen bietet es sich an, im Trennungsfall eine monatliche, wertgesicherte Zuwendung von der Stiftung an den aus den Organen der Stiftung Ausgeschiedenen herauszuarbeiten, die in ihrer Höhe den bisherigen Lebensstandard weiterhin ermöglicht und sicherstellt. In der Satzung ist zudem vorzusehen, dass dieser Betrag nicht nach unten im Wege einer Satzungsänderung angepasst werden kann.

Durch die Diskussion und die entsprechenden Regelungen auf den beiden genannten Ebenen kann erreicht werden, dass aus Sicht beider Ehegatten eine künftig in allen denkbaren Fallgestaltungen tragfähige und ruhestiftende Stiftungssatzung entsteht.