Wie flexibel ist die Satzung einer Familienstiftung?

Von Martin Buß

 

In unseren Beratungen begegnen wir sehr häufig der im Titel aufgeworfenen sowie der Folgefrage, ob die Satzung einer Familienstiftung nicht „unabänderlich in Beton gegossen sei“. Die Antworten auf diese Fragen kann bei der Ausgestaltung der Satzung ganz allein der Stifter geben.


Denn die Möglichkeiten zu dieser freien Entscheidungen räumen dem Stifter die für Stiftungen geltenden Gesetze ein. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind hierzu – mit Ausnahme der behördlichen Kompetenzen in dieser Sache – zwar keine Regelungen enthalten. 

In den Stiftungsgesetzen der Länder befinden sich jedoch die in diesem Zusammenhang zentralen Regelungen. Beispielsweise regelt das hessische Stiftungsgesetz, dass der Vorstand die Änderung der Satzung und sogar die Änderung des Stiftungszwecks bei der Behörde beantragen kann und diese dann erfolgen kann, wenn sich wesentliche Verhältnisse geändert haben. Auf eine solche wesentliche Veränderung will der Vorstand – dem zu Lebzeiten in der Regel der Stifter angehört – jedoch nicht immer warten. Aus diesem Grunde regelt das Landesstiftungsgesetz darüber hinaus, dass eine Satzungsänderung auch zulässig erfolgen kann, wenn bestimmt ist, dass Änderungen der Satzung auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse erfolgen können.

Der Stifter kann also frei entscheiden, ob die Satzung in allen Punkten flexibel und änderbar gehalten, ob die Satzung in bestimmten Punkten oder sogar insgesamt unabänderbar sein soll. Was für den Stifter richtig und stimmig ist, beurteilt sich nach dem individuellen Einzelfall und muss Gegenstand der Beratung sein.

Das richtige Maß zu finden, kann insbesondere für Stifter, die unternehmerisch denken und erfahren sind in der Ausgestaltung sowie gegebenenfalls in der Änderung von Gesellschaftsverträgen, eine Herausforderung sein. In aller Regel ist für sie nämlich das schnelle Agieren/Reagieren und die Flexibilität von solchen Vertragswerken wichtig und die bisherige Denkrichtung.

Diese bisherige Denkrichtung kann bei der Ausgestaltung der Satzung einer Familienstiftung um einen weiteren wichtigen Baustein ergänzt werden. Denn auch Satzungen von Familienstiftungen gestalten wir in aller Regel mit dem Stifter anpassbar aus. Eine häufig genutzte Möglichkeit besteht jedoch darin, in bestimmten Fällen unabänderlich sprichwörtlich „Beton anzurühren“. 

Hierzu lassen sich aus der Beratungspraxis zahllose Beispiele nennen. So ist in einzelnen Fällen in der Satzung einer Familienstiftung geregelt worden, dass ein bestimmter, emotional wichtiger Vermögensgegenstand nicht oder nur im Notfall von der Stiftung wieder veräußert werden darf. Dies betrifft nicht selten das Familienheim, das bereits seit Generationen im Eigentum der Familie des Stifters steht und dort erhalten bleiben soll. 

Ein weiterer Fall, in dem es insbesondere Stifter-Ehepaaren nach der Erfahrung häufig wichtig ist, dass keine Änderung der Satzung mehr möglich ist, ist die Absicherung des anderen Ehegatten im Scheidungsfall beispielsweise durch eine für diesen Fall vorgesehene monatliche wertgesicherte Zahlung, die im Wege einer Satzungsänderung nicht mehr nach unten angepasst werden kann.

Bei der Ausgestaltung der Satzung einer Familienstiftung ist aufgrund der auch in diesem Punkt bestehenden Freiheit des Stifters in der Beratung zu diskutieren, welche Satzungsregelungen gegebenenfalls unabänderlich sein sollen.