Unter welchen Artikel des OECD-Musterabkommens fallen die Leistungen einer Stiftung an Begünstigte?

Antwort:

Zu dieser Frage werden in der Kommentarliteratur verschiedene Ansichten vertreten. Bei in Deutschland ansässigen Stiftungen wird zum einen unter Verweis auf den Artikel 10 Absatz 3 OECD-MA vertreten, dass die Zahlungen einer Stiftung an ihre Begünstigten unter die Vorschrift des Artikels 10 „Dividenden“ OECD-MA einzuordnen sind.


Grund hierfür ist, dass die Leistungen einer Stiftung durch die Regelung des § 20 Absatz 1 Nummer 9 EStG, wie von Artikel 10 Absatz 3 OECD-MA gefordert, nach nationalem deutschem Steuerrecht wir Einkünfte aus Aktien besteuert werden. Vertreter der Gegenauffassung verweisen auf die fehlende Möglichkeit einer Beteiligung an einer Stiftung, sodass insbesondere die Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 Buchstaben a) oder b) OECD-MA, der konkrete Beteiligungshöhen als Tatbestandsmerkmal beinhaltet, ins Leere läuft. Stattdessen sollen die laufenden Stiftungsleitungen unter die Vorschrift des Artikels 21 „Andere Einkünfte“ OECD-MA fallen.