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Antwort:
Genau wie zum Beispiel Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können auch rechtsfähige Stiftungen ihre Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach der Regelung des § 8b Absatz 2 und 3 KStG begünstigt veräußern. Hierbei werden 5% des Veräußerungsgewinns mit einem Körperschaftsteuersatz von 15% belastet, womit sich eine Belastung von effektiv 5% × 15% = 0,75% ergibt.