Fällt bei der Vermögensausstattung einer Treuhandstiftung Schenkungsteuer an?

Antwort:

Der Vermögensausstattung der Treuhandstiftung liegt zivilrechtlich eine Schenkung (unter Auflage) zu Grunde. Dieser Vorgang unterliegt daher als Schenkung unter Lebenden grundsätzlich der Erbschaftsteuer (§ 1 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Die Sondervorschrift der Vermögensausstattung einer rechtsfähigen Stiftung (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ErbStG) mit der Folge des Steuerklassenprivilegs für Familienstiftungen (höhere Freibeträge bei niedrigeren Steuersätzen) ist daher auf die Treuhandstiftung nicht anwendbar.


Bei einer (Treuhand-)Familienstiftung, bei welcher der Stiftungsträger das Vermögen ausschließlich im Interesse der Stifterfamilie verwenden darf und sämtliche Erträge des Vermögens an die begünstigten Familienmitglieder auskehren muss, sollte der abzugsfähige Kapitalwert der Auflage den zugewendeten Vermögenswert nach Möglichkeit neutralisieren können, sodass es nicht zu einer Besteuerung kommt. Zur steuerlichen Belastung kommt es daher regelmäßig, wenn der Kapitalwert der Auflage deutlich hinter dem Substanzwert des übertragenen Vermögens zurückbleibt (typischerweise bei Grundstücken im Privatvermögen).