Wie wird das Vermögen bei einer Auflagenschenkung übertragen?

Antwort:

Wird das Stiftungsgeschäft (also die Verpflichtung zur Übertragung des durch den Stifter vorgesehenen Vermögens) als eine Schenkung ausgestaltet, so bedarf das Schenkungsversprechen zwischen dem Stifter und dem Treuhänder einer notariellen Beurkundung (§ 518 Absatz 1 BGB). Ein Formmangel kann allerdings durch den Vollzug der Vermögensübertragung geheilt werden (§ 518 Absatz 2 BGB). Die Vermögensübertragung erfolgt nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, sodass bei Übertragungen von Grundstücken (§§ 311b, 873, 925 BGB) und GmbH-Anteilen (§ 15 Absatz 3 und 4 GmbHG) ein Notar mitwirken muss.