Die Treuhandstiftung – eine alternative Form der Familienstiftung ohne Erbersatzsteuer? (Teil 4/4)

VON MATTHEO ENS

 

In unseren vorangegangenen Beiträgen zur Treuhandstiftung haben wir sie rechtlich eingeordnet, die zivil- und haftungsrechtlichen Folgen der Auflagenschenkung und des Treuhandvertrags miteinander verglichen, sowie die erbschaftsteuerlichen Folgen dargestellt. In diesem abschließenden Beitrag werden wir darstellen, inwieweit die „Umwandlung“ einer unselbstständigen Treuhandstiftung in eine rechtsfähige und selbstständige Familienstiftung möglich ist. 

In welchen Fällen ist eine Umwandlung sinnvoll?  

  • Der Stifter möchte die Vermögenssubstanz konsequent vor dem Zugriff der privaten Gläubiger des Stiftungsträgers schützen (asset protection)
  • Der Stifter möchte die Vermögenssubstanz in der Generationenfolge zusammenhalten (Nachfolge)

1. Zivilrechtliche Wertung der Umwandlung 

Zur Umwandlung der unselbständigen in eine rechtsfähige Stiftung ist es erforderlich, den Treuhandvertrag aufzulösen bzw. die Auflagenschenkung, soweit vertraglich oder gesetzlich möglich, zu widerrufen. 

Die Umwandlung einer nichtrechtsfähigen Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung ist keine Umwandlung im Rechtssinne. Deshalb finden sowohl das Umwandlungsgesetz als auch das Umwandlungssteuergesetz keine Anwendung, vielmehr ist das allgemeine Zivilrecht maßgeblich.

Es ist die Errichtung einer neuen selbständigen Stiftung notwendig. Das behördliche Anerkennungsverfahren muss daher durchlaufen werden. 

Das Stiftungsvermögen muss von dem Stiftungsträger durch Einzelrechtsnachfolge auf einen selbständigen Rechtsträger, also die neue rechtsfähige Stiftung, übertragen werden. Falls dies zwischen dem Stiftungsträger und dem Stifter vertraglich geregelt ist, kann der Stifter die Weisung erteilen, das Stiftungsvermögen rechtsgeschäftlich zu übertragen. 

Bei Grundstücken ist (dingliches Rechtsgeschäft) die Auflassung und Eintragung (§§ 873, 925 BGB), bei beweglichen Sachen die Einigung und Übergabe (§ 929 BGB), bei Forderungen und Gesellschaftsanteilen die Abtretung (§§ 398 ff. BGB) erforderlich; bei Immobilien- und GmbH-Anteilen zusätzlich die notarielle Beurkundung.

Diese Übertragung wird nach der Anerkennung der Stiftung im Rahmen des Stiftungsgeschäfts vollzogen (Vermögensausstattung der Stiftung). Der Stifter verpflichtet sich in diesem einseitigen Rechtsgeschäft dazu, die ehemaligen Vermögensgegenstände der Treuhand auf die Stiftung zu übertragen. Da dieses Vermögen allerdings noch im Eigentum des Stiftungsträgers/Treuhänders steht, wird dieser das Vermögen für den Stifter leisten (Drittleistung gemäß § 267 BGB). Erbschaft- und schenkungsteuerlich stellt diese Vermögensübertragung eine steuerpflichtige Erstausstattung dar (§ 7 Absatz 1 Nummer 8 ErbStG). 

 

2. Auflösung der Treuhandstiftung

Im Falle eines Treuhandvertrags kann das vertragliche Auftragsverhältnis (vgl. §§ 662 ff. BGB) oder die Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) durch den Stifter widerrufen werden (§ 671 Absatz 1 BGB). Der Widerruf eines solchen Auftrags ist nach den Vorschriften des BGB grundsätzlich jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist möglich. 

Dieses Verhältnis kann allerdings vertraglich anders ausgestaltet sein. Hier sind die Bestimmungen des Vertrags mit dem Treuhänder maßgeblich. Solange eine Widerrufsmöglichkeit nicht vertraglich eingeschränkt bzw. ein Widerrufsverzicht vereinbart wurde, kann ein solcher ohne rechtliche Hindernisse erfolgen. Mit dem Widerruf hat der Stiftungsträger das Vermögen zurück zu übertragen.

 

3. Widerruf der Auflagenschenkung

Im Falle einer Auflagenschenkung muss geprüft werden, inwieweit ein Widerruf möglich ist. Das ergibt sich allerdings aus der Auflage (= Satzung) selbst. Ein Widerruf ist an dieser Stelle nur möglich, wenn der Stifter in der Satzung einen solchen Widerrufsvorbehalt vorgesehen und bestenfalls für den Fall des Widerrufs einen anfallberechtigten Rechtsnachfolger vorgesehen hat. Ist dies nicht ausdrücklich geregelt, bliebe nur der steinige Weg über eine Auslegung aus dem Kontext der übrigen Regelungen als Rettungsanker.

Ansonsten ist der Stifter auf die gesetzlichen Vorschriften des Widerrufs wegen Verarmung oder groben Undanks des Stiftungsträgers verwiesen. In seltenen Fällen funktioniert ein Widerruf, wenn die Erreichung des Zwecks unmöglich geworden ist. 

 

4. Steuerliche Perspektive

Die Vermögensübertragung des Stiftungsvermögens stellt erneut einen Rechtsträgerwechsel dar. Die Umwandlung sollte daher neben dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, ertragsteuerlich (mögliche stille Reserven) und bei Immobilienvermögen auch grunderwerbsteuerlich überprüft und rechtlich begleitet werden.