Wann werden gemeinnützige Zwecke einer ausländischen Stiftung anerkannt?

Antwort: 

Die Anerkennung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 bis 62 AO) gilt für inländische und ausländische Stiftungen. Ist eine ausländische Stiftung zum Beispiel in der Schweiz ansässig und erzielt sie in Deutschland Einkünfte durch die Vermietung von Grundstücken, richtet sich die Anerkennung der Steuerbegünstigung in Deutschland ausschließlich nach nationalem deutschen Recht.